Die wichtigsten Bestimmungen in den Geflügelpestverordnungen

für Rassegeflügelzüchter

Bundesrecht

Wer Geflügel hält, hat ein Register zu führen (Bestandsregister).

In das Bestandsregister sind unverzüglich einzutragen:

Im Falle des Zugangs von Geflügel

- Name und Anschrift des Transportunternehmens

- Name und Anschrift des bisherigen Besitzers Datum des Zugangs

- Art des Geflügels (z. B. Gans, Ente, Truthuhn, Huhn, Taube, Fasan, Rebhuhn ...)

Im Falle des Abgangs von Geflügel

-          Name und Anschrift des Transportunternehmens

-          Name und Anschrift des Erwerbers

-          Datum des Abgangs

-          Art des Geflügels (z. B. Gans, Ente, Truthuhn, Huhn, Taube, Fasan, Rebhuhn ...)

Für den Fall, dass mehr als 100 Stück Geflügel gehalten werden, je Werktag die Anzahl der verendeten Tiere.

Für den Fall, dass mehr als 1.000 Stück Geflügel gehalten werden, je Werktag zusätzlich die Gesamtzahl der gelegten Eier jedes Bestandes.

Das Bestandsregister ist 3 Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen worden ist.

Am besten eignet sich eine Stallkarte. Diese sollte z. B. im Futterraum aufgehängt werden.

So kann man schnell die erforderlichen Eintragungen vornehmen. Eine Dokumentation im Büro, Wohnzimmer, Küche wird sehr schnell vergessen.

Verluste innerhalb von 24 Stunden im Bestand

Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand Verluste von

•          mindestens 3 Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder

•          mehr als 2 vom Hundert der Tiere des Bestandes bei einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren auf oder

•          kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder

•          kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Gewichtszunahme,

so hat der Besitzer unverzüglich durch den Tierarzt (Haustierarzt) die Ursache feststellen zu lassen. Dabei ist immer auch auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 zu untersuchen.

Zusammenfassung:

•          Mehr als 3 verendete Tiere innerhalb von 24 Stunden oder

•          bei Beständen mit mehr als 100 Tieren Verluste von mehr als 2 Prozent oder

•          es kommt zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder

•          es kommt zu einer erheblichen Veränderung der Gewichtszunahme

über den Haustierarzt die verendeten Kadaver (10 Tierkörper) in ein zugelassenes Labor (Veterinärinstitut Oldenburg) zur Untersuchung einsenden. Die Kosten trägt der Tierhalter. Auf dem Untersuchungsantrag bitte „Untersuchung gem. § 8 Geflügelpest-VO“ angeben!

Die zuständige Behörde kann die Untersuchung von Geflügelbeständen anordnen wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist

z. B. Monitoringproben

-          10 Blutproben von Hühnern oder Truthühnern

-          10 Kloakentupferproben von Wassergeflügel

Diese Untersuchungen sind grundsätzlich kostenfrei!

Landesrecht

Feststellung des Verdachts des Ausbruchs der Geflügelpest

Bei der Feststellung des Verdachts des Ausbruchs der Geflügelpest ordnet das Veterinäramt sofort die Tötung und unschädliche Beseitigung des Bestandes an.

Geflügelbestände im Umkreis von 3.000 Metern müssen nach der Feststellung umgehend untersucht werden.

Beschränkung oder Verbot der Geflügelhaltung

Das Veterinäramt kann aus Gründen der Seuchenvorbeugung oder aus Gründen der Seuchenbekämpfung die Geflügelhaltung beschränken oder verbieten.

Insbesondere kann hier das Veterinäramt die Auslaufhaltung verbieten. Das Verbot kann durch mündliche, telefonische oder schriftliche Anweisung erfolgen. Bei einer mündlichen oder telefonischen Anweisung sollte man immer auf einen schriftlichen Bescheid bestehen. Die Behörde muß die Gründe für die Maßnahme aufführen. Jede Beschränkung oder jedes Verbot muß umgehend dem Landesverband mitgeteilt werden. Dieser wird prüfen, ob die angeordnete Maßnahme gerechtfertigt ist. Bei der Haltung von Wassergeflügel und Wasserziergeflügel wird ein Verbot der Auslaufhaltung vielfach nicht möglich sein. Auch hier bitte umgehend den LV informieren.

Die Veterinärämter dürfen nicht ohne triftige Gründe Maßnahmen anordnen. Sinnvoll erscheinen diese Maßnamen z. B. wenn in Weser-Ems ein Verdacht bestätigt wurde.

Besondere Untersuchungen

Bestände mit mehr als 1.000 Legehennen, 500 Truthühnern, 500 Enten oder 100 Gänsen müssen im April und Oktober jeden Jahres auf Kosten des Tierhalters auf Geflügelpest untersucht werden. Da der überwiegende Teil der Rassegeflügelzüchter die Mindestzahlen nicht überschreiten wird, möchte ich an dieser Stelle nicht weiter auf die geforderten Untersuchungen eingehen. Auskünfte kann ich im Einzelfall gern erteilen.

Bitte nicht vergessen:

• Meldung des Bestandes an das örtliche Veterinäramt (einmalig)

• Meldung an die Nds. Tierseuchenkasse (jährlich)

• Führung des Bestandsregisters (Stallkarte)

• Regelmäßige Impfung der Hühner und Truthühner gegen ND über den Haustierarzt

• Bei erhöhten Todesraten unbedingt den Haustierarzt beteiligen

• Vereinsmitglieder informieren und schulen

Zusammenstellung:Josef Langfermann

 

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