Rassegeflügelzüchter sind aktive Tierschützer!  


Jahresbericht 2009/2010 - Tierschutzbeauftragter

In seinem Jahresbericht erwähnt der Vors. des Tierschutzbeirates des BDRG, Zuchtfreund Prof. Dr. Joachim Schille, dass sich, bedingt durch die unterschiedliche und nicht der Situation entsprechende Handhabung der Geflügelpest-Verordnung, die Arbeit des Beirates im vergangenen Jahr sehr stark auf die Beratung von Verbänden, Vereinen und Züchtern konzentrieren musste. Im Landesverband Weser-Ems gab es meines Wissens in dieser Hinsicht weniger Probleme. Aber beim alljährlichen Rundtischgespräch der Tierschutzbeauftragten am Sonntag, dem 19.April 2009 in Haus Düsse zur Situation in den Ländern und Verbänden, wurde von Veterinärwillkür vielerorts berichtet. Von einer bundeseinheitlichen Auslegung und Handhabung der Geflügelpest-Verordnung kann nicht die Rede sein. Das reicht von Ausstellungsverboten, Nichtzulassung von Wassergeflügel auf Ausstellungen bis zum Verkaufsverbot auf Ausstellungen. Einen Erfolg konnte der BDRG mit der Definition einer Ausstellung erzielen, die nach einigen Vorgesprächen von den Mitgliedern der Arbeitsgruppe Tierseuchen und Tiergesundheit (AGTT) der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz beschlossen wurde. Nach dieser Definition gibt es in der gegenwärtigen Seuchensituation keinen Grund, auf einer nach unserer AAB durchgeführten Ausstellung und bei ausgewiesener Registriernummer der Züchter nach der Viehverkehrsverordnung den Verkauf von Tieren zu verbieten. Diese Definition wurde in der BDRG-Info veröffentlicht. Nicht erfolgreich waren BDRG und Tierschutzbeirat mit einem Brief an Ministerin Aichner, die Geflügelpest Verordnung in Sachen Aufstallung und Freilandhaltung sowie Ausstellungen entkrampfend zu novellieren. Die Antwort war, dass bis auf diese Ausstellungsdefinition, die von den Amtstierärzten zu befolgen sei, alles beim Alten bleibt.

Neben dem Thema Geflügelpest beschäftigten wir uns vor allem mit unserem ureigensten Anliegen, der Vermeidung von Übertypisierungen, der Vorbereitung der Berufung zum erlassenen Zuchtverbot von Haubenenten im Vogelsbergkreis und der Arbeitsweise des Beirats. Zur Vorbereitung des Berufungsprozesses am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erfolgte eine gründliche Meinungsbildung. Mit dem Bedenken eines Landesverbandsvertreters, der wenig Hoffnung auf Prozesserfolg hatte, stimmten alle 18 Anwesenden für die Berufung. Der Prozess fand am 17.12. 2009 statt. Neben dem Anwalt Thomas Müller, der überzeugend unsere Position in Schriftsätzen und Vortrag vertrat, nahmen P. E. Oswald vom SV der Entenzüchter und der Beauftragte für Tier- und Artenschutz Prof. Dr. Joachim Schille teil.

Der Bundesverwaltungsgerichtshof ist dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes nicht gefolgt und hat in seiner Pressemitteilung vom 17.12.2009 formuliert:

„§ 11 b TierSchG erlaubt ein Zuchtverbot nur, wenn mit derartigen erblich bedingten Schäden „gerechnet werden muss“. Dies ist der Fall, wenn es nach dem Stand der Wissenschaft überzeugend wahrscheinlich ist, dass solche Schäden signifikant häufiger auftreten, als zufällig zu erwarten wäre. Dies hat das Tatsachengericht noch zu prüfen. Deshalb hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes aufgehoben und die Sache an diesen zurückverwiesen.“

In der nächsten Sitzung in Haus Düsse am 17./18. April 2010 wollen wir als einen Schwerpunkt unsere Feststellungen zur Sichtfreiheit bei den Rassen aller Geflügelgattungen auswerten und dem BZA und dem VDRP entsprechende Vorschläge unterbreiten.

Am 22. April hatte Minister Ehlen die niedersächsischen Kleintierzuchtverbände wieder zu einem Erfahrungsaustausch in den Niedersachsenhof nach Verden eingeladen. Wir Rassegeflügelzüchter aus Weser-Ems waren durch den LV- Vorstand und die fünf Kreisverbandsvorsitzenden vertreten. Das Geschehen um den Ausbruch der niedrig pathogenen aviären Influenza Ende Dezember 2008 im Landkreis Cloppenburg mit den getroffenen Maßnahmen einer landesweiten Aufstallung und eines Ausstellungsverbotes war unser wichtigstes Diskussionsthema, da diese Maßnahmen weit über die in der Geflügelpestschutzverordnung vorgesehenen Regelungen gingen. Die Antworten auf unsere Fragen waren nicht wirklich zufriedenstellend. Zusammenfassend sagte der Minister, der Ausbruch sei doch gestoppt worden, also wurde doch alles richtig gemacht. Das müsste doch auch in unserem Sinne sein. Eine Art der Argumentation, der man kaum etwas entgegen setzen kann. Zum Abschluss sagte uns der Minister wenigstens zu, dass man zukünftig in solchen Fällen prüfen werde, ob nicht eine regional begrenzte Aufstallung zur Gefahrenabwehr ausreicht.

Zum gleichen Thema war ich dann am 3. November zu einem Gespräch ins Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES), Abteilung: Task Force Veterinärwesen, eingeladen. Hier musste ich dann wieder einmal feststellen, dass die Regelung in der Geflügelpestschutzverordnung, dass eine Freilandhaltung nur mit einer Ausnahmegenehmigung möglich ist, unser Hauptproblem ist. Denn mir wurde ganz deutlich gesagt, dass es bei der Rücknahme von Ausnahmegenehmigungen grundsätzlich keinerlei Erklärungen bedarf. Die Vorgaben in der Geflügelpestschutzverordnung sind daher nur als Mindestmaßnahmen zu betrachten. Wenn dem so ist, müssen wir also weiterhin damit rechnen, dass unser Geflügel bei einem neuen Fall von aviärer Influenza, egal ob hoch pathogen (hoch krankheitsauslösend) oder niedrig pathogen, wieder landes- oder sogar bundesweit in die Ställe verbannt wird.  Die meiner Meinung nach insbesondere für das Wasser- und Ziergeflügel tierschutzwidrige Stallhaltung als Regelhaltung müssen wir deshalb zwar zähneknirschend befolgen, wir sollten sie aber niemals akzeptieren sondern weiterhin alle uns zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nutzen, diese Vorschrift zu kippen. Denn wenn die Freilandhaltung wieder die normale Haltung wäre, müsste die Behörde im Einzelfall begründen, warum die Stallhaltung angeordnet wird. Zwar wurde mir auch hier zugesagt und immerhin auch im Protokoll festgehalten, dass bei zukünftigen Fällen geprüft werden soll, ob nicht eine regional begrenzte Aufstallung ausreicht, ich bin da nach dem zuvor erwähnten allerdings nicht sehr optimistisch. Im Moment setze ich meine Hoffnung eher darauf, dass wir einmal über einige Jahre von der Geflügelpest verschont bleiben um uns voll und ganz auf die schönen Seiten der Kleintierzucht konzentrieren zu können. Im letzten Jahr hat es ja erfreulicherweise geklappt.

Volkwin Janssen

Tierschutzbeauftragter


Jahresbericht 2008/09 -  Tierschutzbeauftragter

Seit ca. einem Jahr ist in Deutschland der hoch pathogene H5N1 Virus nicht mehr festgestellt worden, an sich für uns Rassegeflügelzüchter sehr erfreulich, wäre da nicht plötzlich Mitte Dezember 2008 der niedrig pathogene H5N3 Virus im Bereich Friesoythe/Garrel in Putenmastbetrieben aufgetreten. Auch wenn hier nach offiziellen Angaben keine Infektionsgefahr für Menschen besteht und auch der Verlauf beim Geflügel selten tödlich ist, wurden seitens der Behörden die gleichen Maßnahmen wie beim H5N 1 Virus ergriffen, das heißt: Keulen von Beständen bei Feststellung oder Verdacht und Einsperren von allem übrigen Geflügel. Die landesweit angeordnete Aufstallungspflicht geht dabei sogar deutlich über die an sich bundesweit geltende Regelung in der Geflügelpest-Verordnung hinaus, denn dort ist die Aufstallung nur im Umkreis von 50km zum Infektionsherd vorgesehen. Zusätzlich wurde noch die Durchführung von Geflügelschauen und -märkten untersagt, hiervon waren auch Schauen wie die KV-Schau in Oldenburg betroffen, bei denen sich die Tiere bereits in der Ausstellungshalle befanden.

Für mich stehen die beiden Anordnungen ‘Aufstallung und ‘Schauverbot‘ im Widerspruch, denn folgt man der beim Friedrich Löffler Institut immer noch beliebten Übertragungstheorie durch Wildvögel, wäre ein Verbot von Schauen in geschlossenen Hallen unsinnig, folgt man hingegen den mittlerweile vorliegenden Fakten insbesondere aus dem ornithologischen Bereich, dass die Übertragung von Viren vom Wildvogel auf das Hausgeflügel der unwahrscheinlichste Weg ist, macht das Verbot der Freilandhaltung keinen Sinn. Aber leider ist die nicht tierschutzkonforme Aufstallungspflicht in der Geflügelpest-Verordnung als Regel-Haltungsform auf unbegrenzte Zeit festgeschrieben, obwohl der Übertragungsweg vom Wildvogel auf das Nutzgeflügel bisher nicht ein einziges Mal wissenschaftlich gesichert nachgewiesen werden konnte. Jede Maßnahme zur Seuchenbekämpfung kann aber nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn Wissen zum Infektionsablauf vorhanden ist. Seitens der zuständigen Stellen handelt man dagegen offensichtlich nach der Devise: wenn man nichts Genaues weiß sind viele Aktivitäten besser als gar keine, und dies dann leider auf Kosten der Züchter und noch viel schlimmer zu Lasten unserer Tiere. Allein wegen der Aufstallung als Regelhaltung darf diese Verordnung deshalb niemals unsere Zustimmung finden, trotzdem muss ich alle Züchterinnen und Züchter bitten, den behördlichen Vorgaben weiterhin Folge zu leisten!

Die Probleme mit der Übertypisierung von Rassemerkmalen sind nicht vom Tisch, auch wenn sie insbesondere in den vergangenen 3 Jahren durch die Vogelgrippethematik verdrängt wurden. Die Standardanpassungen der letzten 10 Jahren haben sich bei einigen Rassen deutlich ausgewirkt, bei anderen Rassen weniger. Daher wurde jetzt auf Wunsch des Tierschutzbeirates die Einspruchsberechtigung bei Schaubewertungen dahingehend erweitert, dass die Mitglieder des Beirates bei tierschutzrelevanten Beurteilungskriterien einspruchsberechtigt sind, wenn sie als Preisrichter die Zulassung für die entsprechende Klasse haben. Einige Rassemerkmale bewerten wir Rassegeflügelzüchter aber weiterhin anders als einige sogenannte Tierschützer. So gäbe es zum Beispiel die ganze Bandbreite der schon sehr lange bekannten kurzschnäbligen Tümmler- und Möwchenrassen nicht mehr, wenn hier die Schnabellänge wesentlich zulegen würde, und das kann letztendlich keiner wollen. Ihren Brut- und Aufzuchtsinstinkt können diese Tiere auch ausleben, wenn sie langschnäblige Ammenjunge problemlos aufziehen. Dies muss unser Maßstab sein.

Der Wissenschaftliche Geflügelhof (WGH) verfolgt das Ziel, Kenntnisse der Biologie des Rassegeflügels zu erarbeiten, die sowohl der Grundlagenforschung als auch dem wissenschaftlich begründeten Tierschutz dienen. Ich finde es gerade bei tierschutzrelevanten Themen richtig, dass der BDRG in der heutigen Zeit nicht nur auf die langjährigen Erfahrungen seiner Züchter/innen setzt, sondern sich auch eines wissenschaftlich arbeitenden neutralen Institutes bedient. Auch wenn die Entscheidung des BDRG, die Mitglieder drei Jahre lang mit je einem Euro zur Mitfinanzierung des WGH heranzuziehen, nicht zwangsläufig für Begeisterung sorgen muss, habe ich wenig Verständnis für dahingehende Kommentare in der Fachpresse, dass wir Rassegeflügelzüchter dieses Institut eigentlich gar nicht brauchen. Ob und inwieweit z.B. das Projekt ‘Haubenenten‘ bei der weiteren gerichtlichen Auseinandersetzung hilft, kann ich z.Zt. nicht beurteilen, aber bei den Haubenhühnern spricht doch heute auch Dank des WGH keiner mehr über die abweichende Schädelform sondern nur noch über eine züchterisch durchaus erreichbare gute Sichtfreiheit. Meines Erachtens kann der WGH dazu beitragen, einerseits Vorurteile in der Öffentlichkeit abzubauen und andererseits früh genug ein Stoppzeichen bei der Gefahr von Übertypisierungen zu setzen. Da wir Rassegeflügelzüchter ja im Gegensatz zu vielen selbsternannten Tierschützern nicht nur vom Tierschutz reden, sondern diesen auch bei der Haltung und Ernährung unserer Tiere praktizieren, sollte uns diese Zuarbeit durch den WGH doch den einen Euro im Jahr wert sein.

Allen Züchterinnen und Züchtern wünsche ich viel Freude bei der täglichen Hege und Pflege ihrer Tiere und eine erfolgreiche Aufzucht von gesunden Jungtieren.

 

Volkwin Janssen

Tierschutzbeauftragter


Jahresbericht 2007/08 -  Tierschutzbeauftragter

  Wie sicherlich mittlerweile allgemein bekannt, wurde der Tierschutzbeirat des BDRG in seiner bisherigen Form und Zusammensetzung Anfang des Jahres aufgelöst. Zum Vorsitzenden des neuen Beirates wurde Prof. Dr. Hans-Joachim Schille aus Radebeul vom Präsidium berufen. In seiner Funktion als Vorsitzender der Kommission für Tiergesundheit und Tierschutz im Europäischen Verband aller Kleintierzüchter ist Prof. Dr. Schille sicherlich vielen bekannt. Mitte April trafen sich die Tierschutzbeauftragten der Fach- und Landesverbände mit dem neuen Vorsitzenden im Haus Düsse in Bad Sassendorf, um die zukünftige Arbeitsweise des neuen Tierschutzbeirates festzulegen.

Unter anderem war ein Vortrag über aktuelle Fragen zur Aviären lnfluenza des Typs H5N1 ein Tagungspunkt. Referentin war Frau Dr. Ortrud Werner, langjährige Mitarbeiterin des Friedrich Loeffler Instituts. Neues kam an sich nicht zur Sprache, interessant war aber die Aussage von Frau Dr. Werner auf eine entsprechende Anfrage, dass bisher in keinem Fall ein wissenschaftlich belegbarer Nachweis geführt werden konnte, dass der H5NI-Virus durch Wildvögel in Nutzgeflügelbestände

gelangt ist, die Wahrscheinlichkeit hierfür ist aber nach Meinung der Referentin insbesondere durch vorgenommene Virus-Vergleiche beim erkrankten Geflügel und in deren Nähe aufgefundenen erkrankten Wildvögeln sehr hoch. Das Aufstallungsgebot beruht demnach ausschließlich auf die vom Institut vorgegebene hohe Risikoabschatzung da man sich dort immer noch nur diesen Ubertragungsweg erklären kann.

Die angestrebte Klage gegen das allgemeine Aufstallungsgebot bereitet der BDRG in Zusammenarbeit mit PRO VIEH vor. Diese Zusammenarbeit des BDRG mit einem Tierschutzverband mag manchem ungewöhnlich erscheinen, beide kämpfen aber für das gleiche Ziel, - für freilaufendes Rassegeflügel -. Außerdem konnte PRO VIEH in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen in der BSE-Krise erreichen, dass die Freilandhaltung von Rindern möglich bleibt. Wenn ähnliches für unsere Tiere erreicht werden kann, war der Weg der richtige.

Ab 1. Juli 2007 ist der Import von allen Wildvogelarten EU-weit verboten. Einzige Ausnahme: Nachweislich für den Verkauf in Gehegen gezüchtete und geschlossen beringte Wildvogel

Einige Sondervereine haben für ihre Rasse in der Vergangenheit beim Bundeszuchtausschuss eine Änderung der Käfiggröße beantragt. Zukünftig werden, insbesondere aus Tierschutzgründen, grundsätzlich keine kleineren Käfiggrößen mehr genehmigt.

An den Vorgaben für die Zucht von Haubenenten hat sich für unsere Züchter im Bereich des LV-Weser-Ems nichts geändert.

Alle bisher gemeldeten Züchter verstoßen weiterhin nicht gegen §11 b des Tierschutzgesetzes, wenn sie die bekannten Bedingungen einhalten. Die hierzu vorbereitete Vereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und den beiden Landesverbänden wird allerdings vorerst nicht weiterverfolgt.

Mit dem Begriff „artgerechte Haltung“ werden Tierzüchter häufig konfrontiert. Kaum eine Politikerrede oder ein Zeitungsartikel zur Tierhaltung kommt ohne diesen Begriff aus. Dabei darf dieses „artgerecht“ niemals mit dem Leben in freier Natur verglichen werden.

Denn es ist nun einmal natürlich und es wird heute gesellschaftlich auch akzeptiert, dass Wildtiere in freier Natur in verhältnismäßig großer Zahl an Seuchen und Parasitenbefall verenden, in Dürrezeiten jämmerlich verdursten oder in strengen Wintern langsam verhungern oder elendig erfrieren. Tierfilme, die dies ausführlich zeigen, laufen zur besten Sendezeit im Fernsehen. Und selbst beim Sterben geht es in der Natur aus menschlicher Sicht brutal zu. Am bekanntesten ist wohl das Beispiel der Katze, die mit ihrer verletzten und wahrscheinlich an Schmerzen „leidenden“ Beute eine ganze Zeit herum spielt, bis das Opfer endlich erlöst und verspeist wird. Jeder Tierzüchter, der auch nur eine dieser angesprochenen „natürlichen“ Lebensbedingungen in seiner Tierhaltung zuließe, sehe sich alsbald zu recht mit dem Vorwurf der Tierquälerei konfrontiert.

Artgerechte Haltung unseres Rasse- und Ziergeflügels ist also nicht eine 1:1 Übertragung der Lebensbedingungen in freier Natur, sie kann sich nur an diese Bedingungen orientieren. Eine kurze und meiner Meinung nach auch gute Zusammenfassung des Begriffes „artgerecht“ fand ich im Internet. Sie stammt von einer Arbeitsgruppe aus Großbritannien und besteht aus fünf Freiheiten, die wir unseren Tieren bieten müssen.

(The Five Freedoms), dies sind:

1. Freiheit von Hunger, Durst und Fehlernährung

2. Freiheit von ungeeigneter Unterbringung

3. Freiheit von Schmerz, Krankheit und Verletzung

4. Freiheit von unnötiger Belastung

5. Freiheit zur Ausübung normalen Verhaltens

In unserem Tierschutzgesetz finden wir alle diese Punkte im Prinzip im § 2 wieder. Die neue Geflügelpestverordnung, die eine Aufstallung als Regelhaltung festschreibt und die Freilandhaltung nur als Ausnahmehaltung zulässt, verstößt zumindest gegen die Freiheiten 2, 4 und 5 und somit auch gegen das Tierschutzgesetz. Diese Verordnung darf daher so niemals unsere Zustimmung finden.

Ich bitte allerdings alle Zuchtfreunde/innen, weiterhin die behördlichen Auflagen zu beachten. Für die Zuchtsaison 2008 wünsche ich viel Freude bei der Aufzucht von gesunden Jungtieren.

Volkwin Janssen

Tierschutzbeauftragter 


Rassegeflügelzüchter sind Tierschützer

 

Tierschutz in der Rassegeflügelzucht, hierzu zählt die Aufzucht, Haltung und Pflege unserer Tiere, die Gestaltung der Zuchtanlage, das Ausstellungswesen, der Tiertransport, die Tierbörsen sowie in gewisser Weise auch unsere Präsentation als Züchter und Tierliebhaber in der Öffentlichkeit.

 

Der §2 des Tierschutzgesetzes zeigt auf, welche Verpflichtungen wir unseren gefiederten Pfleglingen gegenüber haben. Jedes Tier muss seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend ernährt und gepflegt werden und es muss verhaltensgerecht untergebracht werden und sich artgerecht bewegen können, so dass es nicht leidet. Dies ist für alle Rassegeflügelzüchter doch eigentlich selbstverständlich, aber handeln wir auch wirklich immer danach? Jeder von uns ist hier Tag für Tag gefordert.

 

Unsere Ortsschauen sind die Keimzelle für eine breite Öffentlichkeitsarbeit, denn gerade hier kommt das so genannte Laien-Publikum. Auf diesen kleinen Schauen können wir der breiten Öffentlichkeit einerseits unsere Freude am Tier vermitteln, andererseits aber auch aufzeigen, wie viel Verantwortung und Tierliebe jeder Züchter für sein Hobby aufbringt. Hier können wir die erforderliche Anerkennung in der Öffentlichkeit finden wenn wir unser Hobby selbstbewusst „verkaufen“.

 

Deshalb müssen wir besonders auf diesen Schauen auf eine art- und rassegerechte Unterbringung, auf gepflegte Tiere und auf eine werbewirksame Ausgestaltung achten. Bei beengten Räumlichkeiten kann ein weniger an Tieren durchaus ein mehr an Attraktivität sein. Dies alles ist dann öffentlich vorgelebter Tierschutz und hier kann jeder mitwirken.

 

In der AAB (Allgemeine Ausstellungs-Bestimmungen) sind u.a. auch die Aufgaben der Ausstellungsleitung betr. der ihr anvertrauten Tiere beschrieben. Hier lohnt es sich, immer mal wieder nachzuschauen, ob auch an alles gedacht wurde. Gleiches gilt für die Anhaltspunkte für Geflügelschutz des BDRG, zu finden im Anhang der AAB.

 

Wenn  wir in der Öffentlichkeit über unser Hobby sprechen, sollten wir alle Gelegenheiten nutzen um aufzuzeigen, dass die organisierte Rassegeflügelzucht früher, heute und auch in Zukunft eine aktive Tierschutzarbeit leistet.

Wir können aufzeigen:

-    dass der Umgang mit Rassegeflügel nicht nur ein Hobby ist, sondern auch eine sehr große Verantwortung beim Umgang mit von uns abhängigen Lebewesen bedeutet.

-    dass wir stets auf eine art- und rassegerechte Haltung unserer Tiere achten.

-    dass heute ausschließlich wir Rassegeflügelzüchter die Erhaltung der einige jahrhundert alten Geflügel- und Taubenrassen sichern. (Erhalt von Kulturgut !)

-    dass ein von unseren Hühnern produziertes Ei eines der wenigen ist, das tatsächlich von naturnah gehaltenen Hühnern stammt.

-    dass viele zwar über Umweltschutz, Naturschutz, Artenschutz und vom Tierschutz reden, das wir aber, ohne es immer wieder nur zu sagen, dies alles Tag für Tag praktizieren.

-    dass Tierschutz niemals zum ideologischen Tierschutz werden darf, das heißt, der Geschmack einzelner darf nicht über die weitere Zukunft von Tierarten oder Rassen entscheiden.

-    dass wir wissen: Nicht alles, was in der Tierzucht machbar ist, ist auch verantwortbar. Grenzen sind dort, wo artgemäße Bewegungsabläufe, das Sozialverhalten und das Wohlbefinden oder die normale Fortpflanzungsmöglichkeit beeinträchtigt werden. Haus- und Rassegeflügel sind jedoch keine Wildtiere und deshalb kann der Maßstab der wilden Stammformen in Aussehen und im Verhaltensmuster nicht  immer übernommen werden.

 

Wir Rassegeflügelzüchter vertreten auf Grund der Vitalität, den Zuchtleistungen und dem Wohlbefinden unserer Tiere den Grundsatz „Mit keiner anderen Haltungsmethode werden Tiere so gut und artgerecht versorgt wie das Rassegeflügel in Züchterhand“. Jeder Rassegeflügelzüchter muss immer wieder seinen Teil dazu beitragen, damit dies heute stets Wirklichkeit ist und zukünftig auch bleibt.

 

 

Volkwin Janßen,  Tierschutzbeauftragter im LV-Weser-Ems