Rassegeflügelzüchter
sind aktive Tierschützer! 
Jahresbericht
2009/2010 - Tierschutzbeauftragter
In
seinem Jahresbericht erwähnt der Vors. des Tierschutzbeirates des BDRG,
Zuchtfreund Prof. Dr. Joachim Schille, dass sich, bedingt durch die
unterschiedliche und nicht der Situation entsprechende Handhabung der Geflügelpest-Verordnung,
die Arbeit des Beirates im vergangenen Jahr sehr stark auf die Beratung von Verbänden,
Vereinen und Züchtern konzentrieren musste. Im Landesverband Weser-Ems gab es
meines Wissens in dieser Hinsicht weniger Probleme. Aber beim alljährlichen
Rundtischgespräch der Tierschutzbeauftragten am Sonntag, dem 19.April 2009 in
Haus Düsse zur Situation in den Ländern und Verbänden, wurde von Veterinärwillkür
vielerorts berichtet. Von einer bundeseinheitlichen Auslegung und Handhabung der
Geflügelpest-Verordnung kann nicht die Rede sein. Das reicht von
Ausstellungsverboten, Nichtzulassung von Wassergeflügel auf Ausstellungen bis
zum Verkaufsverbot auf Ausstellungen. Einen Erfolg konnte der BDRG mit der
Definition einer Ausstellung erzielen, die nach einigen Vorgesprächen von den
Mitgliedern der Arbeitsgruppe Tierseuchen und Tiergesundheit (AGTT) der Länderarbeitsgemeinschaft
Verbraucherschutz beschlossen wurde. Nach dieser Definition gibt es in der
gegenwärtigen Seuchensituation keinen Grund, auf einer nach unserer AAB
durchgeführten Ausstellung und bei ausgewiesener Registriernummer der Züchter
nach der Viehverkehrsverordnung den Verkauf von Tieren zu verbieten. Diese
Definition wurde in der BDRG-Info veröffentlicht. Nicht erfolgreich waren BDRG
und Tierschutzbeirat mit einem Brief an Ministerin Aichner, die Geflügelpest
Verordnung in Sachen Aufstallung und Freilandhaltung sowie Ausstellungen
entkrampfend zu novellieren. Die Antwort war, dass bis auf diese
Ausstellungsdefinition, die von den Amtstierärzten zu befolgen sei, alles beim
Alten bleibt.
Neben
dem Thema Geflügelpest beschäftigten wir uns vor allem mit unserem ureigensten
Anliegen, der Vermeidung von Übertypisierungen, der Vorbereitung der Berufung
zum erlassenen Zuchtverbot von Haubenenten im Vogelsbergkreis und der
Arbeitsweise des Beirats. Zur Vorbereitung des Berufungsprozesses am
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erfolgte eine gründliche Meinungsbildung.
Mit dem Bedenken eines Landesverbandsvertreters, der wenig Hoffnung auf
Prozesserfolg hatte, stimmten alle 18 Anwesenden für die Berufung. Der Prozess
fand am 17.12. 2009 statt. Neben dem Anwalt Thomas Müller, der überzeugend
unsere Position in Schriftsätzen und Vortrag vertrat, nahmen P. E. Oswald vom
SV der Entenzüchter und der Beauftragte für Tier- und Artenschutz Prof. Dr.
Joachim Schille teil.
Der
Bundesverwaltungsgerichtshof ist dem Urteil des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofes nicht gefolgt und hat in seiner Pressemitteilung vom
17.12.2009 formuliert:
„§
11 b TierSchG erlaubt ein Zuchtverbot nur, wenn mit derartigen erblich bedingten
Schäden „gerechnet werden muss“. Dies ist der Fall, wenn es nach dem Stand
der Wissenschaft überzeugend wahrscheinlich ist, dass solche Schäden
signifikant häufiger auftreten, als zufällig zu erwarten wäre. Dies hat das
Tatsachengericht noch zu prüfen. Deshalb hat das Bundesverwaltungsgericht das
Urteil des Verwaltungsgerichtshofes aufgehoben und die Sache an diesen zurückverwiesen.“
Am
22. April hatte Minister Ehlen die niedersächsischen Kleintierzuchtverbände
wieder zu einem Erfahrungsaustausch in den Niedersachsenhof nach Verden
eingeladen. Wir Rassegeflügelzüchter aus Weser-Ems waren durch den LV-
Vorstand und die fünf Kreisverbandsvorsitzenden vertreten. Das Geschehen um den
Ausbruch der niedrig pathogenen aviären Influenza Ende Dezember 2008 im
Landkreis Cloppenburg mit den getroffenen Maßnahmen einer landesweiten
Aufstallung und eines Ausstellungsverbotes war unser wichtigstes
Diskussionsthema, da diese Maßnahmen weit über die in der Geflügelpestschutzverordnung
vorgesehenen Regelungen gingen. Die Antworten auf unsere Fragen waren nicht
wirklich zufriedenstellend. Zusammenfassend sagte der Minister, der Ausbruch sei
doch gestoppt worden, also wurde doch alles richtig gemacht. Das müsste doch
auch in unserem Sinne sein. Eine Art der Argumentation, der man kaum etwas
entgegen setzen kann. Zum Abschluss sagte uns der Minister wenigstens zu, dass
man zukünftig in solchen Fällen prüfen werde, ob nicht eine regional
begrenzte Aufstallung zur Gefahrenabwehr ausreicht.
Zum gleichen Thema war ich dann am 3.
November zu einem Gespräch ins Niedersächsische Landesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES), Abteilung: Task Force
Veterinärwesen, eingeladen. Hier musste ich dann wieder einmal feststellen,
dass die Regelung in der Geflügelpestschutzverordnung, dass eine
Freilandhaltung nur mit einer Ausnahmegenehmigung möglich ist, unser
Hauptproblem ist. Denn mir wurde ganz deutlich gesagt, dass es bei der Rücknahme von
Ausnahmegenehmigungen grundsätzlich keinerlei Erklärungen bedarf. Die Vorgaben
in der Geflügelpestschutzverordnung sind daher nur als Mindestmaßnahmen zu
betrachten. Wenn dem so ist, müssen wir also weiterhin damit rechnen, dass
unser Geflügel bei einem neuen Fall von aviärer Influenza, egal ob hoch
pathogen (hoch krankheitsauslösend) oder niedrig pathogen, wieder landes- oder
sogar bundesweit in die Ställe verbannt wird.
Die meiner Meinung nach insbesondere für das Wasser- und Ziergeflügel
tierschutzwidrige Stallhaltung als Regelhaltung müssen wir deshalb zwar zähneknirschend
befolgen, wir sollten sie aber niemals akzeptieren sondern weiterhin alle uns
zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nutzen, diese Vorschrift zu kippen. Denn
wenn die Freilandhaltung wieder die normale Haltung wäre, müsste die Behörde
im Einzelfall begründen, warum die Stallhaltung angeordnet wird. Zwar wurde mir
auch hier zugesagt und immerhin auch im Protokoll festgehalten, dass bei zukünftigen
Fällen geprüft werden soll, ob nicht eine regional begrenzte Aufstallung
ausreicht, ich bin da nach dem zuvor erwähnten allerdings nicht sehr
optimistisch. Im Moment setze ich meine Hoffnung eher darauf, dass wir einmal über
einige Jahre von der Geflügelpest verschont bleiben um uns voll und ganz auf
die schönen Seiten der Kleintierzucht konzentrieren zu können. Im letzten Jahr
hat es ja erfreulicherweise geklappt.
Volkwin Janssen
Tierschutzbeauftragter
Jahresbericht 2008/09 - Tierschutzbeauftragter
Seit ca. einem Jahr ist in Deutschland der hoch pathogene H5N1 Virus nicht mehr festgestellt worden, an sich für uns Rassegeflügelzüchter sehr erfreulich, wäre da nicht plötzlich Mitte Dezember 2008 der niedrig pathogene H5N3 Virus im Bereich Friesoythe/Garrel in Putenmastbetrieben aufgetreten. Auch wenn hier nach offiziellen Angaben keine Infektionsgefahr für Menschen besteht und auch der Verlauf beim Geflügel selten tödlich ist, wurden seitens der Behörden die gleichen Maßnahmen wie beim H5N 1 Virus ergriffen, das heißt: Keulen von Beständen bei Feststellung oder Verdacht und Einsperren von allem übrigen Geflügel. Die landesweit angeordnete Aufstallungspflicht geht dabei sogar deutlich über die an sich bundesweit geltende Regelung in der Geflügelpest-Verordnung hinaus, denn dort ist die Aufstallung nur im Umkreis von 50km zum Infektionsherd vorgesehen. Zusätzlich wurde noch die Durchführung von Geflügelschauen und -märkten untersagt, hiervon waren auch Schauen wie die KV-Schau in Oldenburg betroffen, bei denen sich die Tiere bereits in der Ausstellungshalle befanden.
Für mich stehen die beiden Anordnungen ‘Aufstallung und ‘Schauverbot‘ im Widerspruch, denn folgt man der beim Friedrich Löffler Institut immer noch beliebten Übertragungstheorie durch Wildvögel, wäre ein Verbot von Schauen in geschlossenen Hallen unsinnig, folgt man hingegen den mittlerweile vorliegenden Fakten insbesondere aus dem ornithologischen Bereich, dass die Übertragung von Viren vom Wildvogel auf das Hausgeflügel der unwahrscheinlichste Weg ist, macht das Verbot der Freilandhaltung keinen Sinn. Aber leider ist die nicht tierschutzkonforme Aufstallungspflicht in der Geflügelpest-Verordnung als Regel-Haltungsform auf unbegrenzte Zeit festgeschrieben, obwohl der Übertragungsweg vom Wildvogel auf das Nutzgeflügel bisher nicht ein einziges Mal wissenschaftlich gesichert nachgewiesen werden konnte. Jede Maßnahme zur Seuchenbekämpfung kann aber nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn Wissen zum Infektionsablauf vorhanden ist. Seitens der zuständigen Stellen handelt man dagegen offensichtlich nach der Devise: wenn man nichts Genaues weiß sind viele Aktivitäten besser als gar keine, und dies dann leider auf Kosten der Züchter und noch viel schlimmer zu Lasten unserer Tiere. Allein wegen der Aufstallung als Regelhaltung darf diese Verordnung deshalb niemals unsere Zustimmung finden, trotzdem muss ich alle Züchterinnen und Züchter bitten, den behördlichen Vorgaben weiterhin Folge zu leisten!
Die Probleme mit der Übertypisierung von Rassemerkmalen sind nicht vom Tisch, auch wenn sie insbesondere in den vergangenen 3 Jahren durch die Vogelgrippethematik verdrängt wurden. Die Standardanpassungen der letzten 10 Jahren haben sich bei einigen Rassen deutlich ausgewirkt, bei anderen Rassen weniger. Daher wurde jetzt auf Wunsch des Tierschutzbeirates die Einspruchsberechtigung bei Schaubewertungen dahingehend erweitert, dass die Mitglieder des Beirates bei tierschutzrelevanten Beurteilungskriterien einspruchsberechtigt sind, wenn sie als Preisrichter die Zulassung für die entsprechende Klasse haben. Einige Rassemerkmale bewerten wir Rassegeflügelzüchter aber weiterhin anders als einige sogenannte Tierschützer. So gäbe es zum Beispiel die ganze Bandbreite der schon sehr lange bekannten kurzschnäbligen Tümmler- und Möwchenrassen nicht mehr, wenn hier die Schnabellänge wesentlich zulegen würde, und das kann letztendlich keiner wollen. Ihren Brut- und Aufzuchtsinstinkt können diese Tiere auch ausleben, wenn sie langschnäblige Ammenjunge problemlos aufziehen. Dies muss unser Maßstab sein.
Der Wissenschaftliche Geflügelhof (WGH) verfolgt das Ziel, Kenntnisse der Biologie des Rassegeflügels zu erarbeiten, die sowohl der Grundlagenforschung als auch dem wissenschaftlich begründeten Tierschutz dienen. Ich finde es gerade bei tierschutzrelevanten Themen richtig, dass der BDRG in der heutigen Zeit nicht nur auf die langjährigen Erfahrungen seiner Züchter/innen setzt, sondern sich auch eines wissenschaftlich arbeitenden neutralen Institutes bedient. Auch wenn die Entscheidung des BDRG, die Mitglieder drei Jahre lang mit je einem Euro zur Mitfinanzierung des WGH heranzuziehen, nicht zwangsläufig für Begeisterung sorgen muss, habe ich wenig Verständnis für dahingehende Kommentare in der Fachpresse, dass wir Rassegeflügelzüchter dieses Institut eigentlich gar nicht brauchen. Ob und inwieweit z.B. das Projekt ‘Haubenenten‘ bei der weiteren gerichtlichen Auseinandersetzung hilft, kann ich z.Zt. nicht beurteilen, aber bei den Haubenhühnern spricht doch heute auch Dank des WGH keiner mehr über die abweichende Schädelform sondern nur noch über eine züchterisch durchaus erreichbare gute Sichtfreiheit. Meines Erachtens kann der WGH dazu beitragen, einerseits Vorurteile in der Öffentlichkeit abzubauen und andererseits früh genug ein Stoppzeichen bei der Gefahr von Übertypisierungen zu setzen. Da wir Rassegeflügelzüchter ja im Gegensatz zu vielen selbsternannten Tierschützern nicht nur vom Tierschutz reden, sondern diesen auch bei der Haltung und Ernährung unserer Tiere praktizieren, sollte uns diese Zuarbeit durch den WGH doch den einen Euro im Jahr wert sein.
Allen Züchterinnen und Züchtern wünsche ich viel Freude bei der täglichen Hege und Pflege ihrer Tiere und eine erfolgreiche Aufzucht von gesunden Jungtieren.
Volkwin Janssen
Tierschutzbeauftragter
Jahresbericht
2007/08
- Tierschutzbeauftragter
Unter anderem war ein Vortrag über aktuelle Fragen zur Aviären lnfluenza des Typs H5N1 ein Tagungspunkt. Referentin war Frau Dr. Ortrud Werner, langjährige Mitarbeiterin des Friedrich Loeffler Instituts. Neues kam an sich nicht zur Sprache, interessant war aber die Aussage von Frau Dr. Werner auf eine entsprechende Anfrage, dass bisher in keinem Fall ein wissenschaftlich belegbarer Nachweis geführt werden konnte, dass der H5NI-Virus durch Wildvögel in Nutzgeflügelbestände
gelangt ist, die Wahrscheinlichkeit hierfür ist aber nach Meinung der Referentin insbesondere durch vorgenommene Virus-Vergleiche beim erkrankten Geflügel und in deren Nähe aufgefundenen erkrankten Wildvögeln sehr hoch. Das Aufstallungsgebot beruht demnach ausschließlich auf die vom Institut vorgegebene hohe Risikoabschatzung da man sich dort immer noch nur diesen Ubertragungsweg erklären kann.
Die angestrebte Klage gegen das allgemeine Aufstallungsgebot bereitet der BDRG in Zusammenarbeit mit PRO VIEH vor. Diese Zusammenarbeit des BDRG mit einem Tierschutzverband mag manchem ungewöhnlich erscheinen, beide kämpfen aber für das gleiche Ziel, - für freilaufendes Rassegeflügel -. Außerdem konnte PRO VIEH in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen in der BSE-Krise erreichen, dass die Freilandhaltung von Rindern möglich bleibt. Wenn ähnliches für unsere Tiere erreicht werden kann, war der Weg der richtige.
Ab 1. Juli 2007 ist der Import von allen Wildvogelarten EU-weit verboten. Einzige Ausnahme: Nachweislich für den Verkauf in Gehegen gezüchtete und geschlossen beringte Wildvogel
Einige Sondervereine haben für ihre Rasse in der Vergangenheit beim Bundeszuchtausschuss eine Änderung der Käfiggröße beantragt. Zukünftig werden, insbesondere aus Tierschutzgründen, grundsätzlich keine kleineren Käfiggrößen mehr genehmigt.
An den Vorgaben für die Zucht von Haubenenten hat sich für unsere Züchter im Bereich des LV-Weser-Ems nichts geändert.
Alle bisher gemeldeten Züchter verstoßen weiterhin nicht gegen §11 b des Tierschutzgesetzes, wenn sie die bekannten Bedingungen einhalten. Die hierzu vorbereitete Vereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und den beiden Landesverbänden wird allerdings vorerst nicht weiterverfolgt.
Mit dem Begriff „artgerechte Haltung“ werden Tierzüchter häufig konfrontiert. Kaum eine Politikerrede oder ein Zeitungsartikel zur Tierhaltung kommt ohne diesen Begriff aus. Dabei darf dieses „artgerecht“ niemals mit dem Leben in freier Natur verglichen werden.
Denn es ist nun einmal natürlich und es wird heute gesellschaftlich auch akzeptiert, dass Wildtiere in freier Natur in verhältnismäßig großer Zahl an Seuchen und Parasitenbefall verenden, in Dürrezeiten jämmerlich verdursten oder in strengen Wintern langsam verhungern oder elendig erfrieren. Tierfilme, die dies ausführlich zeigen, laufen zur besten Sendezeit im Fernsehen. Und selbst beim Sterben geht es in der Natur aus menschlicher Sicht brutal zu. Am bekanntesten ist wohl das Beispiel der Katze, die mit ihrer verletzten und wahrscheinlich an Schmerzen „leidenden“ Beute eine ganze Zeit herum spielt, bis das Opfer endlich erlöst und verspeist wird. Jeder Tierzüchter, der auch nur eine dieser angesprochenen „natürlichen“ Lebensbedingungen in seiner Tierhaltung zuließe, sehe sich alsbald zu recht mit dem Vorwurf der Tierquälerei konfrontiert.
Artgerechte Haltung unseres Rasse- und Ziergeflügels ist also nicht eine 1:1 Übertragung der Lebensbedingungen in freier Natur, sie kann sich nur an diese Bedingungen orientieren. Eine kurze und meiner Meinung nach auch gute Zusammenfassung des Begriffes „artgerecht“ fand ich im Internet. Sie stammt von einer Arbeitsgruppe aus Großbritannien und besteht aus fünf Freiheiten, die wir unseren Tieren bieten müssen.
(The
Five Freedoms), dies sind:
1. Freiheit von Hunger, Durst und Fehlernährung
2. Freiheit von ungeeigneter Unterbringung
3. Freiheit von Schmerz, Krankheit und Verletzung
4. Freiheit von unnötiger Belastung
5. Freiheit zur Ausübung normalen Verhaltens
In unserem Tierschutzgesetz finden wir alle diese Punkte im Prinzip im § 2 wieder. Die neue Geflügelpestverordnung, die eine Aufstallung als Regelhaltung festschreibt und die Freilandhaltung nur als Ausnahmehaltung zulässt, verstößt zumindest gegen die Freiheiten 2, 4 und 5 und somit auch gegen das Tierschutzgesetz. Diese Verordnung darf daher so niemals unsere Zustimmung finden.
Ich bitte allerdings alle Zuchtfreunde/innen, weiterhin die behördlichen Auflagen zu beachten. Für die Zuchtsaison 2008 wünsche ich viel Freude bei der Aufzucht von gesunden Jungtieren.
Volkwin Janssen
Tierschutzbeauftragter
Rassegeflügelzüchter
sind Tierschützer
Tierschutz
in der Rassegeflügelzucht, hierzu zählt die Aufzucht, Haltung und Pflege
unserer Tiere, die Gestaltung der Zuchtanlage, das Ausstellungswesen, der
Tiertransport, die Tierbörsen sowie in gewisser Weise auch unsere Präsentation
als Züchter und Tierliebhaber in der Öffentlichkeit.
Der
§2 des Tierschutzgesetzes zeigt auf, welche Verpflichtungen wir unseren
gefiederten Pfleglingen gegenüber haben. Jedes Tier muss seiner Art und seinen
Bedürfnissen entsprechend ernährt und gepflegt werden und es muss
verhaltensgerecht untergebracht werden und sich artgerecht bewegen können, so dass
es nicht leidet. Dies ist für alle Rassegeflügelzüchter doch eigentlich
selbstverständlich, aber handeln wir auch wirklich immer danach? Jeder von uns
ist hier Tag für Tag gefordert.
Unsere
Ortsschauen sind die Keimzelle für eine breite Öffentlichkeitsarbeit, denn
gerade hier kommt das so genannte Laien-Publikum. Auf diesen kleinen Schauen können
wir der breiten Öffentlichkeit einerseits unsere Freude am Tier vermitteln,
andererseits aber auch aufzeigen, wie viel Verantwortung und Tierliebe jeder Züchter
für sein Hobby aufbringt. Hier können wir die erforderliche Anerkennung in der
Öffentlichkeit finden wenn wir unser Hobby selbstbewusst „verkaufen“.
Deshalb
müssen wir besonders auf diesen Schauen auf eine art- und rassegerechte
Unterbringung, auf gepflegte Tiere und auf eine werbewirksame Ausgestaltung
achten. Bei beengten Räumlichkeiten kann ein weniger an Tieren durchaus ein
mehr an Attraktivität sein. Dies alles ist dann öffentlich vorgelebter
Tierschutz und hier kann jeder mitwirken.
In
der AAB (Allgemeine Ausstellungs-Bestimmungen) sind u.a.
auch die Aufgaben der Ausstellungsleitung betr. der ihr anvertrauten Tiere
beschrieben. Hier lohnt es sich, immer mal wieder nachzuschauen, ob auch an
alles gedacht wurde. Gleiches gilt für die Anhaltspunkte für Geflügelschutz
des BDRG, zu finden im Anhang der AAB.
Wenn
wir in der Öffentlichkeit über unser Hobby sprechen, sollten wir alle
Gelegenheiten nutzen um aufzuzeigen, dass die organisierte Rassegeflügelzucht
früher, heute und auch in Zukunft eine aktive Tierschutzarbeit leistet.
Wir
können aufzeigen:
-
dass der
Umgang mit Rassegeflügel nicht nur ein Hobby ist, sondern auch eine sehr große
Verantwortung beim Umgang mit von uns abhängigen Lebewesen bedeutet.
-
dass wir
stets auf eine art- und rassegerechte Haltung unserer Tiere achten.
-
dass heute
ausschließlich wir Rassegeflügelzüchter die Erhaltung der einige jahrhundert
alten Geflügel- und Taubenrassen sichern. (Erhalt von Kulturgut !)
-
dass ein von
unseren Hühnern produziertes Ei eines der wenigen ist, das tatsächlich von
naturnah gehaltenen Hühnern stammt.
-
dass viele
zwar über Umweltschutz, Naturschutz, Artenschutz und vom Tierschutz reden, das
wir aber, ohne es immer wieder nur zu sagen, dies alles Tag für Tag
praktizieren.
-
dass
Tierschutz niemals zum ideologischen Tierschutz werden darf, das heißt, der
Geschmack einzelner darf nicht über die weitere Zukunft von Tierarten oder
Rassen entscheiden.
-
dass wir
wissen: Nicht alles, was in der Tierzucht machbar ist, ist auch verantwortbar.
Grenzen sind dort, wo artgemäße Bewegungsabläufe, das Sozialverhalten und das
Wohlbefinden oder die normale Fortpflanzungsmöglichkeit beeinträchtigt werden.
Haus- und Rassegeflügel sind jedoch keine Wildtiere und deshalb kann der Maßstab
der wilden Stammformen in Aussehen und im Verhaltensmuster nicht
immer übernommen werden.
Wir Rassegeflügelzüchter vertreten auf Grund der Vitalität, den Zuchtleistungen und dem Wohlbefinden unserer Tiere den Grundsatz „Mit keiner anderen Haltungsmethode werden Tiere so gut und artgerecht versorgt wie das Rassegeflügel in Züchterhand“. Jeder Rassegeflügelzüchter muss immer wieder seinen Teil dazu beitragen, damit dies heute stets Wirklichkeit ist und zukünftig auch bleibt.
Volkwin Janßen, Tierschutzbeauftragter im LV-Weser-Ems