Rassegeflügelzüchter sind aktive Tierschützer!  


Tierschutz in der Rassegeflügelzucht.

(Kurzvortrag auf der LV-Jahreshauptversammlung 2010 in Papenburg)

Als Tierschutz werden alle Aktivitäten von Menschen bezeichnet, die darauf abzielen, Tieren individuell ein Leben ohne Zufügung von unnötigen Leiden, Schmerzen und Schäden zu ermöglichen. Im Unterschied zu den Vertretern so genannter Tierrechtsorganisationen, die teilweise jegliche Nutzhaltung von Tieren durch den Menschen ablehnen und Tiere und Menschen im Prinzip gleichstellen, liegt im Tierschutz und den dazu erlassenen rechtlichen Regelungen der Schwerpunkt auf der sach- und artgerechten Haltung sowie auf der Nutzung von Tieren durch den Menschen.

Tierschutz spiegelt grundsätzlich das gegenwärtige Verständnis der Menschen im Umgang mit den Tieren wieder. Wir Menschen machen uns Gedanken, was den Tieren gut tut oder was ihnen schadet. Hieraus wird deutlich, dass Tierschutz den Zeitgeist widerspiegelt und somit auch einem stetigen Wandel unterliegt. Beim Thema Tierschutz haben also viele Aspekte nicht nur mit Wissen über die biologischen Bedürfnisse zu tun, sondern auch mit der individuellen Einstellung bzw. Betroffenheit. Dass heißt für uns Rassegeflügelzüchter, dass wir auch zukünftig immer wieder mit Fragen konfrontiert werden, die wir fachlich und sachlich beantworten müssen. Daraus ergibt sich, dass der Tierschutzbeirat heute ein wichtiger Bestandteil des BDRG ist.

Tierschutzmaßnahmen haben aber häufig auch indirekte Auswirkungen auf den Artenschutz und umgekehrt. Oft werden dann Tierschutz und Artenschutz miteinander verwechselt.

Unter Artenschutz werden jedoch jene Maßnahmen verstanden, welche die Erhaltung einer Tier- oder Pflanzenart zum Ziel haben. Artenschutz ist meiner Meinung nach aber nur dann langfristig wirkungsvoll, wenn neben der betroffenen Tier- oder Pflanzenart auch der natürliche Lebensraum erhalten werden kann.

Beim Artenschutz kann also der einzelne Züchter oder Halter nur bedingt mitwirken, für den Tierschutz seiner Tiere ist er jedoch stets allein verantwortlich. Mein Hauptanliegen ist daher die tierschutzgerechte Zucht und Haltung unseres Rasse- und Ziergeflügels, das heißt die Information der Züchter über tierschutzrelevante Merkmale beim Rassegeflügel und die Vermittlung von ausreichende Kenntnisse über eine angemessene Ernährung und Pflege sowie über eine art- bzw. rassegerechte Unterbringung. Denn sollten wir Züchter die Zusammenhänge und die Folgen unseres Tuns nicht kennen oder nicht beachten und die gebotenen Grenzen unserer Gestaltungsmöglichkeiten überschreiten, besteht durchaus die Gefahr, dass wir das Wohlbefinden der Tiere erheblich beeinträchtigen. Erfreulicherweise ist es für den Großteil unserer Züchter und Züchterinnen selbstverständlich geworden, auf diesbezügliche Bedürfnisse ihrer Tiere Rücksicht zu nehmen. So habe ich in der zurückliegenden Schausaison keinen Grund gesehen, Bewertungen wegen tierschutzrelevanter Merkmale zu beanstanden. Da wo Hauben doch einmal zu groß oder zu locker waren oder ein anderes Merkmal zu übertrieben ausgebildet war, wurde dies vom Preisrichter gesehen und entsprechend bewertet. Warum vereinzelnd immer mal wieder völlig ungepflegte Tiere auf unseren Ausstellungen gezeigt werden, ist mir allerdings ein Rätsel. Mit einer Spende in halber Höhe des Standgeldes an die Jugendorganisation wäre der Rassegeflügelzucht weit mehr gedient und der Aussteller bzw. die Ausstellerin hätte auch noch Geld gespart. Soweit ich es nachvollziehen konnte, wurden solche Tiere von den Preisrichterkollegen korrekt nach AAB mit o.B. bewertet und bei starkem Ungezieferbefall auch von der Ausstellungsleitung aus dem öffentlichen Ausstellungsbereich entfernt.

Vor 6 Jahren wurden in fast allen Vereinen Züchterschulungen durchgeführt und über den BDRG dann Sachkundenachweise ausgestellt. Dies war eine nicht nur für Anfänger wichtige Schulung denn auch den erfahrenen Züchtern wurden einige wichtige Dinge wieder in Erinnerung gerufen. Auch wenn der Sachkundenachweis nicht gefordert wird, halte ich ihn für eine gute Sache. Daher sollte auch den Züchterinnen und Züchtern, die erst nach 2005 zur Rassegeflügelzucht gekommen sind, diese Schulung angeboten werden. Das vom BDRG herausgebrachte Sachbuch „Züchterschulung für Rassegeflügelzüchter“ müsste ja noch in allen Vereinen vorhanden sein. Mit diesem Nachweis lässt sich auch belegen, dass wir uns kundig gemacht haben über die tierschutzrelevanten Bedürfnisse unserer Tiere.  

Im September 2010 wurde dem BDRG ein Entwurf der Verordnung zur Änderung der Geflügelpest Verordnung zwecks Stellungsnahme zugestellt. Das ist grundsätzlich zu begrüßen, war dies doch bei allen vorangegangenen Verordnungen nicht der Fall und kann deshalb als Fortschritt in der Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz angesehen werden. Noch im August 2009, nach der entlastenden Risikoeinschätzung des Friedrich Löffler Institutes, hielt die zuständige Ministerin solch eine Änderung allerdings für nicht nötig, da die Belastungen für die Züchter und Ausstellungen ja bereits minimiert worden seien. Das sah der BDRG als Interessenvertreter der Züchter allerdings anders.

Der Beauftragte für Tier- und Artenschutz im BDRG, Zuchtfreund Prof. Dr. Hans-Joachim Schille hat dem Präsidium eine Stellungnahme zum Entwurf zur Verfügung gestellt, die dann in abgeschwächter Form an das  Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz weitergeleitet wurde.

In der letzten Februarwoche  hat das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz den zuständigen Länderministerien einen Entwurf zur Änderung der Geflügelpestverordnung vorgelegt, über den Mitte April in der Tierseuchenreferentensitzung der Länder beraten werden soll. Dieser Entwurf liegt auch dem Landesverband Weser-Ems vor. Mir scheint, dass in diesem Entwurf einige Anregungen aus der Stellungsnahme des BDRG eingeflossen sind, aber der Wunsch von Prof. Dr. Schille, solange kein Risiko besteht alles wieder auf die Praxis von vor dem Jahre 2006 zu vereinfachen, wurde nicht realisiert.

Die wesentlichen Änderungen gegenüber der jetzt geltenden Fassung betreffen:

1.     die Anforderungen an Geflügelausstellungen, Märkte und Veranstaltungen ähnlicher Art werden vereinfacht, so entfällt für Geflügelmärkte die klinische Untersuchung im Herkunftsbestand. Neu hinzugekommen ist die Verpflichtung, dass bei all diesen Veranstaltungen die Registriernummern der Teilnehmer vorliegen müssen.

2.     den Wegfall der generellen Aufstallungspflicht, dafür Aufstallung nach Anordnung bei einer positiven Risikobewertung. Die Kriterien für diese Risikobewertung entsprechen den derzeitigen Kriterien für die Erteilung einer Ausnahme vom Aufstallungsgebot, dass heißt, der Umfang des weiterhin in Aufstallung zu haltenden Geflügels bleibt der Selbe wie bisher. Trotzdem halte ich diese schon lange von uns geforderte Änderung für wichtig, denn der Wegfall der Aufstallungspflicht ist ein richtiger und wichtiger Schritt zur Normalität bei der Haltung aller Arten von Geflügel.

Enttäuscht bin ich von einer Stellungsnahme der zuständigen Stelle im Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung. Hier will man letztendlich aus Bequemlichkeitgründen das Aufstallungsgebot aufrechterhalten. Dort befürchtet man sonst Klagen gegen die im Einzelfall zu erlassenen Aufstallungsanordnungen. Außerdem sei auch damit zu rechnen, das dann die angewandten Beurteilungsgrundlagen hinterfragt werden. Die Aufhebung des Aufstallungsgebotes sei somit für die Verwaltung nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden.

Gesetze und Verordnungen regeln das Zusammenleben der Bürger auf vielen Gebieten. Sie brauchen meiner Meinung nach eine hohe Akzeptanz in der Bevölkerung und können daher doch nicht widersinnig sein, nur um die Arbeit einer Verwaltung zu erleichtern. Und was die befürchteten unverhältnismäßigen Kosten betrifft,  ist es nicht auch unverhältnismäßig, dass zur Zeit bei Rassegeflügelzüchtern, die ja keinen finanziellen Gewinn erzielen, aber einen wesentlichen Beitrag zur Erhaltung der Biodiversität des Geflügels leisten, die gleichen Anforderungen bezüglich der Beprobungen gestellt werden wie für die erwerbsmäßige Wirtschaftsgeflügelzucht. Die Kosten hierfür tragen allein die Züchter.

Auf die abschließende Fassung der Verordnung dürfen wir gespannt sein.

Gemäß dem Bericht des Tierschutzbeauftragten im BDRG gibt es auch auf Bundesebene über die Ausstellungssaison 2010/2011 überwiegend Erfreuliches zu berichten. Das Monitoring zur Sichtfreiheit fand auch dort bei Ausstellern und Preisrichtern Annahme und seinen Niederschlag in den Kritiken und Bewertungsnoten.

Im Fokus standen in der vergangenen Schausaison insbesondere die Warzengröße und -form der Carrier. Die Zusammenarbeit zwischen dem jeweils eingesetzten Obmann und den Preisrichtern war einvernehmlich und trug zur Durchsetzung nicht sichtbehindernde Warzenbildungen bei. Und das nicht nur im eignen Land, sondern auch bei der rassebezogenen Europaschau für Carrier in Frankreich. Die Preisrichterschulung des Europa-Verbandes für Tauben in Belgien hat auf der Grundlage der am Wissenschaftlichen Geflügelhof betriebenen Forschungen von Frau Fellmin europaweit zu einem Umdenken bezüglich der Warzenbildung bei Carriern beigetragen.

Dies habe ich selbst in Spanien erlebt, als ich dort Mitte Januar als Preisrichter eingeladen war. Ein spanischer Kollege hatte etwa 90 Tiere des spanischen Carrier-Clubs zu bewerten. Da kein weiterer spanischer Kollege die Zulassung für Warzentauben hatte, war ich als Obmann eingesetzt. Alle Tiere mit zu großen, zu schwammigen und zu groben Warzen wurden vom Kollegen richtig abgestuft. Dabei erfuhr ich dann, dass auch in Spanien hierauf jetzt vermehrt geachtet wird. Aussagen von einigen hiesigen Züchtern, das wir in Deutschland bald andere Carrier haben werden als in den übrigen europäischen Ländern, entbehren also jeder Grundlage. 

Noch sind aber nicht alle Sichtbehinderungen durch Warzenbildungen, tiefliegende Augen oder hängende Augenränder getilgt. Der Beirat wird bei seiner Jahrestagung 2011 im April in Haus Düsse eine Auswertung des erreichten Standes vornehmen und Festlegungen zur Weiterführung des Zuchtprozesses treffen.

Leider wurden auf Bundesebene auch zwei Fälle bekannt, bei denen bei Hühnern gegen das Kupierverbot verstoßen wurde. In den AAB IV. 2. c) ist eindeutig geregelt: „Das Ausstellen von Rassegeflügel mit kupierten Kopfanhängen ist nicht gestattet.“ Weiter heißt es unter AAB X. „Unnatürliche Merkmale und nicht gestattete Handlungen 1. Als unnatürliche Merkmale sind zu betrachten: a) Jede physikalische, chemische oder medizinische Einwirkung auf befiederte oder unbefiederte Körperpartien des Ausstellungsgeflügels, soweit dies der tatsächlichen oder vermeintlichen Verbesserung des Schönheitswertes dienen soll.“ Die AAB verpflichtet unter X. 4. die Verantwortlichen zur Ahndung von unnatürlichen Merkmalen und nicht gestatteten Handlungen.

Die Mitglieder des BDRG haben sich als Tierschützer das generelle Kupierverbot selbst auferlegt. Zu den Kopfanhängen gehören bei Hühnern Kämme, Kehllappen, Ohrlappen bzw. Ohrscheiben. In diesem Zusammenhang wird zu prüfen sein, ob die in einzelnen Standards erhobene Forderung nach dem Fehlen von Kehllappen richtig ist.

Nicht ausreichend umgesetzt wurde die Festlegung, dass auf Bundes- und Landesschauen geeignete Obleute für Tier- und Artenschutz eingesetzt werden. Die VHGW- und VDT-Schau in Erfurt waren auf Bundesebene die positive Ausnahme. Zu den Aufgaben dieser Obleute gehören vor allem Vermeidung von Übertypisierungen und die Einhaltung tierschutzgerechter Präsentation und Versorgung der Ausstellungstiere. Leider war zur Nationalen in Frankfurt kein entsprechender Obmann eingesetzt. Auf unserer LV-Schau in Oldenburg war ich vor Ort.

Mehrere kritische Stimmen erreichten den Beauftragten beim BDRG zu durchgeführten Geflügelmärkten. Seit dem Jahr 2000 gibt es im BDRG verbindliche Richtlinien für das Durchführen von Geflügelmärkten oder Geflügelbörsen. Diese in den AAB 8. S. 17 dokumentierten Richtlinien sind eine klare Orientierung und eindeutige Verpflichtung für Vereine, Dort heißt es unter Punkt 11:

„Die einen Geflügelmarkt oder eine Geflügelbörse durchführende Unterorganisation des BDRG trägt die Verantwortung für die Beachtung dieser Richtlinien. Sie hat Personen, welche sich nicht an diese Richtlinien halten, von der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen.“ Diese Richtlinien gelten selbstverständlich auch für Geflügelbörsen, die in Verbindung mit Rassegeflügelausstellungen durchgeführt werden. Ich selber habe diesmal nur eine Geflügelbörse besucht. Dort waren ausreichend Käfige aufgebaut, so dass kein Überbesatz zu erkennen war. Trotzdem möchte auch ich noch mal darauf hinweisen, dass die Verantwortung für eine tierschutzgerechte Unterbringung aller Tiere immer beim Veranstalter liegt.  Ausreden wie „das ist ein Händler, da kann man nichts machen“ werden z.B. im Falle einer Anzeige nichts nützen.

Wie sicherlich mittlerweile allgemein bekannt hat der hessische Verwaltungsgerichtshof das Zuchtverbot der Landenten mit Haube aufgehoben. Die Beweislast, das diese Züchtung mit der vom Bundesverwaltungsgericht geforderten "überwiegenden Wahrscheinlichkeit" mit schweren Schäden für die betroffenen Tiere verbunden ist, konnte die handelnde Behörde nach Ansicht des Gerichtes nicht erbringen. Wie abzusehen war, übt die Landesbeauftragte für Tierschutz in Hessen, Madeleine Martin, scharfe Kritik an dem Urteil und auch an den BDRG, da er den betroffenen Züchter in seiner Klage gegen das Zuchtverbot unterstützt hat. Als Konsequenz fordert sie nun, dass auf Bundesebene die Bedingungen für ein Zuchtverbot über eine Verordnung so geändert werden, dass dieses Urteil im Prinzip keinen Wert hat.  Und sie macht auch gleich deutlich, dass dies dann nach ihren Vorstellungen für viele „absurde Schönheitsideale verantwortungsloser Züchter“ vom Kanarienzüchter bis zum Hundezüchter gelten soll. Wir sehen daran, dass die Aufhebung dieses Zuchtverbotes von zentraler Bedeutung sein kann, wenn das Urteil Bestand hat und nicht anderweitig umgangen wird.

Neun lange Jahre hat dieser Prozess mittlerweile gedauert. Meiner Meinung nach hätte der betroffene Züchter in diesem Zeitraum mit der vom BDRG vorgegebenen Ausgleichspaarung und dem im Wissenschaftlichen Geflügelhof entwickelten so genannten „Umdrehtest“ viel für die Verbesserung der Landenten mit Haube und somit auch für den Tierschutzgedanken tun können; wenn man ihn denn gelassen hätte. In diesem Zusammenhang ist noch erwähnenswert, dass Erkenntnisse aus der Doktorarbeit „Morphologie von Kopf und Hirn ungeschlüpfter und verhaltens-getesteter Landenten“ von Frau Dr. Julia Cnotka in die gerichtliche Auseinandersetzung eingeflossen sind. Dies zeigt zumindest mir, dass wir den Wissenschaftlichen Geflügelhof heute mehr denn je brauchen.

Ich wünsche Allen eine erfolgreiche Zucht- und Ausstellungssaison.

Volkwin Janßen

Tierschutzbeauftragter

 


Jahresbericht 2010/11 - Tierschutzbeauftragter

Der hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat in einem erneuten Verfahren am Donnerstag, dem 20.01.2011 das Zuchtverbot der Landenten mit Haube mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Die Beweislast, das diese Züchtung mit der vom Bundesverwaltungsgericht geforderten "überwiegenden Wahrscheinlichkeit" mit schweren Schäden für die betroffenen Tiere verbunden ist, konnte die handelnde Behörde nach Ansicht des Gerichtes nicht erbringen. Wie abzusehen war, übt die Landesbeauftragte für Tierschutz in Hessen, Madeleine Martin, scharfe Kritik an dem Urteil und auch an den BDRG, da er den betroffenen Züchter in seiner Klage gegen das Zuchtverbot unterstützt hat. Nun fordert sie, dass auf Gesetzesebene die Bedingungen für ein Zuchtverbot so geändert werden, dass dieses Urteil im Prinzip keinen Wert hat.  Und sie macht auch gleich deutlich, dass dies dann nach ihren Vorstellungen für viele „absurde Schönheitsideale verantwortungsloser Züchter“ vom Kanarienzüchter bis zum Hundezüchter gelten soll. Wir sehen daran, dass die Aufhebung dieses Zuchtverbotes von zentraler Bedeutung sein kann, wenn das Urteil so Bestand hat.

Neun lange Jahre hat dieser Prozess mittlerweile gedauert. Meiner Meinung nach hätte der betroffene Züchter in diesem Zeitraum mit der vom BDRG vorgegebenen Ausgleichspaarung und dem im Wissenschaftlichen Geflügelhof entwickelten so genannten „Umdrehtest“ viel für die Verbesserung der Landenten mit Haube und somit auch für den Tierschutzgedanken tun können; wenn man ihn denn gelassen hätte. In diesem Zusammenhang ist noch erwähnenswert, dass Erkenntnisse aus der Doktorarbeit „Morphologie von Kopf und Hirn ungeschlüpfter und verhaltensgetesteter Landenten“ von Frau Dr. Julia Cnotka aus dem Jahr 2005 in die gerichtliche Auseinandersetzung eingeflossen sind. Dies zeigt mir wieder einmal, dass wir den Wissenschaftlichen Geflügelhof heute mehr denn je brauchen.

Der Vorsitzende des Tierschutzbeirates im BDRG, Zuchtfreund Prof. Dr. Joachim Schille, sprach bei der letztjährigen Tagung der Tierschutzbeauftragten außer den bisherigen Prozessverlauf der Landenten mit Haube den Tierverkauf auf Ausstellungen und die allgemeine Sichtfreiheit bei den verschiedenen Geflügelarten und -rassen an.

Den Verkauf von Tieren auf unseren Ausstellungen konnte der BDRG in Abstimmung mit Mitgliedern der Arbeitsgruppe Tierseuchen und Tiergesundheit der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz regeln. Danach gibt es in der gegenwärtigen Seuchensituation keinen Grund, auf einer nach unserer AAB durchgeführten Ausstellung und bei ausgewiesener Registriernummer der Züchter nach der Viehverkehrsverordnung den Verkauf von Tieren zu verbieten. Dies wurde frühzeitig vor der letztjährigen Schausaison in der BDRG-Info veröffentlicht. Nicht erfolgreich waren BDRG und Tierschutzbeirat mit einem Brief an Ministerin Aichner, die Geflügelpest Verordnung in Sachen Aufstallung und Freilandhaltung sowie Ausstellungen entkrampfend zu novellieren. Die Antwort war, dass bis auf die angesprochene Ausstellungsdefinition, die so auch von den Amtstierärzten zu befolgen sei, alles beim Alten bleibt.

Eine ausreichende Sichtfreiheit, insbesondere im von Natur aus schon recht kleinen biokularen Bereich (Bereich, der mit beiden Augen gleichzeitig eingesehen werden kann = räumliches Sehen), ist bei fast allen Geflügel- und Taubenrassen gegeben. Bei einer Einschränkung der Sichtfreiheit wird meistens nur an überlange lose Haubenfedern, übergroße Schnabelnelken oder überdimensionierte Schnabelwarzen gedacht, doch stark übertriebene Stirn- und Kopfbreiten lassen die Augen wie tief im Kopf liegend erscheinen, so dass es auch bei solchen oft noch hoch prämierten Tieren keinen Sichtbereich mehr gibt, in dem das Tier räumlich sehen kann. Der Tierschutzbeirat wird vorläufig die Arten und Rassen nicht benennen, sondern fordert die Sondervereine auf, ihre Rasse auf diesen Gesichtspunkt hin zu überprüfen und gegebenenfalls entgegen zu steuern. Auch die Preisrichter sind hier gefordert, solche sichtbar übertriebenen Merkmale anzusprechen.

Wie aus alten Vereinsnamen ersichtlich, war vielen Mitgliedern zu Beginn der organisierten Rassegeflügelzucht der Gedanke des Tierschutzes ein wichtiges Anliegen. Dies ist für mich insoweit erstaunlich, da es vor über 150 Jahren im Umgang mit Tieren eigentlich keine Regeln gab. Aber vielleicht war ja gerade das der Grund für die Initiative, Verantwortung für den Schutz der Mitgeschöpfe zu übernehmen.

Bedingt durch die geschichtliche Entwicklung in Deutschland sowie im gesamten Europa richtete sich der Fokus bei den Rassegeflügelzüchtern in den folgenden Jahrzehnten überwiegend auf die „Leistungszucht“ und später dann fast ausschließlich auf die „Schönheitszucht“. Eine der ursprünglichen Aufgaben, der Tierschutz, geriet mehr oder minder in Vergessenheit.

Unser heutiges Gesellschaftsleben mit modernen Medien wie Telefon, Radio, Fernsehen und Computer wird durch Informationen sehr stark geprägt. Diese Informationsschwemme brachte den Bürgern aber nicht nur neue Erkenntnisse, sondern sie führte in vielen Lebensbereichen auch zu einer Verunsicherung. Vieles wurde plötzlich hinterfragt, was vorher kaum jemanden interessierte. Dies hatte selbstverständlich auch Auswirkungen auf unsere Rassegeflügelzucht.

Im Zuge einer Rückbesinnung, aber auch durch Fragestellungen von außen, wurde die Tierschutzverantwortung unserer Organisation wieder aufgegriffen und der Beirat für Tier- und Artenschutz ins Leben gerufen. Viele Themen wurden zwischenzeitlich abgearbeitet und einige Fragestellungen konnten u. a. durch die Änderung von Standartvorgaben geklärt werden.

Verwundert bin ich über die Einstellung einiger Zuchtfreunde, die auch heute noch den Tierschutzgedanken in der Rassegeflügelzucht für unnötig halten, da es ja jahrzehntelang auch ohne bestens gelaufen wäre.  Hierzu muss gesagt werden, dass der Tierschutz grundsätzlich immer das gegenwärtige Verständnis der Menschen im Umgang mit den Tieren widerspiegelt. Wir Menschen machen uns Gedanken, was den Tieren gut tut oder schadet. Hieraus wird deutlich, dass Tierschutz den Zeitgeist widerspiegelt und somit auch einem stetigen Wandel unterliegt. Dass heißt für uns Rassegeflügelzüchter, dass wir uns diesem Thema immer wieder neu stellen müssen.

Ich wünsche allen Züchterinnen und Züchtern viel Freude bei der Aufzucht, Hege und Pflege ihrer Tiere.

Volkwin Janssen 

Tierschutzbeauftragter


Jahresbericht 2009/2010 - Tierschutzbeauftragter

In seinem Jahresbericht erwähnt der Vors. des Tierschutzbeirates des BDRG, Zuchtfreund Prof. Dr. Joachim Schille, dass sich, bedingt durch die unterschiedliche und nicht der Situation entsprechende Handhabung der Geflügelpest-Verordnung, die Arbeit des Beirates im vergangenen Jahr sehr stark auf die Beratung von Verbänden, Vereinen und Züchtern konzentrieren musste. Im Landesverband Weser-Ems gab es meines Wissens in dieser Hinsicht weniger Probleme. Aber beim alljährlichen Rundtischgespräch der Tierschutzbeauftragten am Sonntag, dem 19.April 2009 in Haus Düsse zur Situation in den Ländern und Verbänden, wurde von Veterinärwillkür vielerorts berichtet. Von einer bundeseinheitlichen Auslegung und Handhabung der Geflügelpest-Verordnung kann nicht die Rede sein. Das reicht von Ausstellungsverboten, Nichtzulassung von Wassergeflügel auf Ausstellungen bis zum Verkaufsverbot auf Ausstellungen. Einen Erfolg konnte der BDRG mit der Definition einer Ausstellung erzielen, die nach einigen Vorgesprächen von den Mitgliedern der Arbeitsgruppe Tierseuchen und Tiergesundheit (AGTT) der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz beschlossen wurde. Nach dieser Definition gibt es in der gegenwärtigen Seuchensituation keinen Grund, auf einer nach unserer AAB durchgeführten Ausstellung und bei ausgewiesener Registriernummer der Züchter nach der Viehverkehrsverordnung den Verkauf von Tieren zu verbieten. Diese Definition wurde in der BDRG-Info veröffentlicht. Nicht erfolgreich waren BDRG und Tierschutzbeirat mit einem Brief an Ministerin Aichner, die Geflügelpest Verordnung in Sachen Aufstallung und Freilandhaltung sowie Ausstellungen entkrampfend zu novellieren. Die Antwort war, dass bis auf diese Ausstellungsdefinition, die von den Amtstierärzten zu befolgen sei, alles beim Alten bleibt.

Neben dem Thema Geflügelpest beschäftigten wir uns vor allem mit unserem ureigensten Anliegen, der Vermeidung von Übertypisierungen, der Vorbereitung der Berufung zum erlassenen Zuchtverbot von Haubenenten im Vogelsbergkreis und der Arbeitsweise des Beirats. Zur Vorbereitung des Berufungsprozesses am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erfolgte eine gründliche Meinungsbildung. Mit dem Bedenken eines Landesverbandsvertreters, der wenig Hoffnung auf Prozesserfolg hatte, stimmten alle 18 Anwesenden für die Berufung. Der Prozess fand am 17.12. 2009 statt. Neben dem Anwalt Thomas Müller, der überzeugend unsere Position in Schriftsätzen und Vortrag vertrat, nahmen P. E. Oswald vom SV der Entenzüchter und der Beauftragte für Tier- und Artenschutz Prof. Dr. Joachim Schille teil.

Der Bundesverwaltungsgerichtshof ist dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes nicht gefolgt und hat in seiner Pressemitteilung vom 17.12.2009 formuliert:

„§ 11 b TierSchG erlaubt ein Zuchtverbot nur, wenn mit derartigen erblich bedingten Schäden „gerechnet werden muss“. Dies ist der Fall, wenn es nach dem Stand der Wissenschaft überzeugend wahrscheinlich ist, dass solche Schäden signifikant häufiger auftreten, als zufällig zu erwarten wäre. Dies hat das Tatsachengericht noch zu prüfen. Deshalb hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes aufgehoben und die Sache an diesen zurückverwiesen.“

In der nächsten Sitzung in Haus Düsse am 17./18. April 2010 wollen wir als einen Schwerpunkt unsere Feststellungen zur Sichtfreiheit bei den Rassen aller Geflügelgattungen auswerten und dem BZA und dem VDRP entsprechende Vorschläge unterbreiten.

Am 22. April hatte Minister Ehlen die niedersächsischen Kleintierzuchtverbände wieder zu einem Erfahrungsaustausch in den Niedersachsenhof nach Verden eingeladen. Wir Rassegeflügelzüchter aus Weser-Ems waren durch den LV- Vorstand und die fünf Kreisverbandsvorsitzenden vertreten. Das Geschehen um den Ausbruch der niedrig pathogenen aviären Influenza Ende Dezember 2008 im Landkreis Cloppenburg mit den getroffenen Maßnahmen einer landesweiten Aufstallung und eines Ausstellungsverbotes war unser wichtigstes Diskussionsthema, da diese Maßnahmen weit über die in der Geflügelpestschutzverordnung vorgesehenen Regelungen gingen. Die Antworten auf unsere Fragen waren nicht wirklich zufriedenstellend. Zusammenfassend sagte der Minister, der Ausbruch sei doch gestoppt worden, also wurde doch alles richtig gemacht. Das müsste doch auch in unserem Sinne sein. Eine Art der Argumentation, der man kaum etwas entgegen setzen kann. Zum Abschluss sagte uns der Minister wenigstens zu, dass man zukünftig in solchen Fällen prüfen werde, ob nicht eine regional begrenzte Aufstallung zur Gefahrenabwehr ausreicht.

Zum gleichen Thema war ich dann am 3. November zu einem Gespräch ins Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES), Abteilung: Task Force Veterinärwesen, eingeladen. Hier musste ich dann wieder einmal feststellen, dass die Regelung in der Geflügelpestschutzverordnung, dass eine Freilandhaltung nur mit einer Ausnahmegenehmigung möglich ist, unser Hauptproblem ist. Denn mir wurde ganz deutlich gesagt, dass es bei der Rücknahme von Ausnahmegenehmigungen grundsätzlich keinerlei Erklärungen bedarf. Die Vorgaben in der Geflügelpestschutzverordnung sind daher nur als Mindestmaßnahmen zu betrachten. Wenn dem so ist, müssen wir also weiterhin damit rechnen, dass unser Geflügel bei einem neuen Fall von aviärer Influenza, egal ob hoch pathogen (hoch krankheitsauslösend) oder niedrig pathogen, wieder landes- oder sogar bundesweit in die Ställe verbannt wird.  Die meiner Meinung nach insbesondere für das Wasser- und Ziergeflügel tierschutzwidrige Stallhaltung als Regelhaltung müssen wir deshalb zwar zähneknirschend befolgen, wir sollten sie aber niemals akzeptieren sondern weiterhin alle uns zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nutzen, diese Vorschrift zu kippen. Denn wenn die Freilandhaltung wieder die normale Haltung wäre, müsste die Behörde im Einzelfall begründen, warum die Stallhaltung angeordnet wird. Zwar wurde mir auch hier zugesagt und immerhin auch im Protokoll festgehalten, dass bei zukünftigen Fällen geprüft werden soll, ob nicht eine regional begrenzte Aufstallung ausreicht, ich bin da nach dem zuvor erwähnten allerdings nicht sehr optimistisch. Im Moment setze ich meine Hoffnung eher darauf, dass wir einmal über einige Jahre von der Geflügelpest verschont bleiben um uns voll und ganz auf die schönen Seiten der Kleintierzucht konzentrieren zu können. Im letzten Jahr hat es ja erfreulicherweise geklappt.

Volkwin Janssen

Tierschutzbeauftragter


Jahresbericht 2008/09 -  Tierschutzbeauftragter

Seit ca. einem Jahr ist in Deutschland der hoch pathogene H5N1 Virus nicht mehr festgestellt worden, an sich für uns Rassegeflügelzüchter sehr erfreulich, wäre da nicht plötzlich Mitte Dezember 2008 der niedrig pathogene H5N3 Virus im Bereich Friesoythe/Garrel in Putenmastbetrieben aufgetreten. Auch wenn hier nach offiziellen Angaben keine Infektionsgefahr für Menschen besteht und auch der Verlauf beim Geflügel selten tödlich ist, wurden seitens der Behörden die gleichen Maßnahmen wie beim H5N 1 Virus ergriffen, das heißt: Keulen von Beständen bei Feststellung oder Verdacht und Einsperren von allem übrigen Geflügel. Die landesweit angeordnete Aufstallungspflicht geht dabei sogar deutlich über die an sich bundesweit geltende Regelung in der Geflügelpest-Verordnung hinaus, denn dort ist die Aufstallung nur im Umkreis von 50km zum Infektionsherd vorgesehen. Zusätzlich wurde noch die Durchführung von Geflügelschauen und -märkten untersagt, hiervon waren auch Schauen wie die KV-Schau in Oldenburg betroffen, bei denen sich die Tiere bereits in der Ausstellungshalle befanden.

Für mich stehen die beiden Anordnungen ‘Aufstallung und ‘Schauverbot‘ im Widerspruch, denn folgt man der beim Friedrich Löffler Institut immer noch beliebten Übertragungstheorie durch Wildvögel, wäre ein Verbot von Schauen in geschlossenen Hallen unsinnig, folgt man hingegen den mittlerweile vorliegenden Fakten insbesondere aus dem ornithologischen Bereich, dass die Übertragung von Viren vom Wildvogel auf das Hausgeflügel der unwahrscheinlichste Weg ist, macht das Verbot der Freilandhaltung keinen Sinn. Aber leider ist die nicht tierschutzkonforme Aufstallungspflicht in der Geflügelpest-Verordnung als Regel-Haltungsform auf unbegrenzte Zeit festgeschrieben, obwohl der Übertragungsweg vom Wildvogel auf das Nutzgeflügel bisher nicht ein einziges Mal wissenschaftlich gesichert nachgewiesen werden konnte. Jede Maßnahme zur Seuchenbekämpfung kann aber nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn Wissen zum Infektionsablauf vorhanden ist. Seitens der zuständigen Stellen handelt man dagegen offensichtlich nach der Devise: wenn man nichts Genaues weiß sind viele Aktivitäten besser als gar keine, und dies dann leider auf Kosten der Züchter und noch viel schlimmer zu Lasten unserer Tiere. Allein wegen der Aufstallung als Regelhaltung darf diese Verordnung deshalb niemals unsere Zustimmung finden, trotzdem muss ich alle Züchterinnen und Züchter bitten, den behördlichen Vorgaben weiterhin Folge zu leisten!

Die Probleme mit der Übertypisierung von Rassemerkmalen sind nicht vom Tisch, auch wenn sie insbesondere in den vergangenen 3 Jahren durch die Vogelgrippethematik verdrängt wurden. Die Standardanpassungen der letzten 10 Jahren haben sich bei einigen Rassen deutlich ausgewirkt, bei anderen Rassen weniger. Daher wurde jetzt auf Wunsch des Tierschutzbeirates die Einspruchsberechtigung bei Schaubewertungen dahingehend erweitert, dass die Mitglieder des Beirates bei tierschutzrelevanten Beurteilungskriterien einspruchsberechtigt sind, wenn sie als Preisrichter die Zulassung für die entsprechende Klasse haben. Einige Rassemerkmale bewerten wir Rassegeflügelzüchter aber weiterhin anders als einige sogenannte Tierschützer. So gäbe es zum Beispiel die ganze Bandbreite der schon sehr lange bekannten kurzschnäbligen Tümmler- und Möwchenrassen nicht mehr, wenn hier die Schnabellänge wesentlich zulegen würde, und das kann letztendlich keiner wollen. Ihren Brut- und Aufzuchtsinstinkt können diese Tiere auch ausleben, wenn sie langschnäblige Ammenjunge problemlos aufziehen. Dies muss unser Maßstab sein.

Der Wissenschaftliche Geflügelhof (WGH) verfolgt das Ziel, Kenntnisse der Biologie des Rassegeflügels zu erarbeiten, die sowohl der Grundlagenforschung als auch dem wissenschaftlich begründeten Tierschutz dienen. Ich finde es gerade bei tierschutzrelevanten Themen richtig, dass der BDRG in der heutigen Zeit nicht nur auf die langjährigen Erfahrungen seiner Züchter/innen setzt, sondern sich auch eines wissenschaftlich arbeitenden neutralen Institutes bedient. Auch wenn die Entscheidung des BDRG, die Mitglieder drei Jahre lang mit je einem Euro zur Mitfinanzierung des WGH heranzuziehen, nicht zwangsläufig für Begeisterung sorgen muss, habe ich wenig Verständnis für dahingehende Kommentare in der Fachpresse, dass wir Rassegeflügelzüchter dieses Institut eigentlich gar nicht brauchen. Ob und inwieweit z.B. das Projekt ‘Haubenenten‘ bei der weiteren gerichtlichen Auseinandersetzung hilft, kann ich z.Zt. nicht beurteilen, aber bei den Haubenhühnern spricht doch heute auch Dank des WGH keiner mehr über die abweichende Schädelform sondern nur noch über eine züchterisch durchaus erreichbare gute Sichtfreiheit. Meines Erachtens kann der WGH dazu beitragen, einerseits Vorurteile in der Öffentlichkeit abzubauen und andererseits früh genug ein Stoppzeichen bei der Gefahr von Übertypisierungen zu setzen. Da wir Rassegeflügelzüchter ja im Gegensatz zu vielen selbsternannten Tierschützern nicht nur vom Tierschutz reden, sondern diesen auch bei der Haltung und Ernährung unserer Tiere praktizieren, sollte uns diese Zuarbeit durch den WGH doch den einen Euro im Jahr wert sein.

Allen Züchterinnen und Züchtern wünsche ich viel Freude bei der täglichen Hege und Pflege ihrer Tiere und eine erfolgreiche Aufzucht von gesunden Jungtieren.

 

Volkwin Janssen

Tierschutzbeauftragter


Jahresbericht 2007/08 -  Tierschutzbeauftragter

Wie sicherlich mittlerweile allgemein bekannt, wurde der Tierschutzbeirat des BDRG in seiner bisherigen Form und Zusammensetzung Anfang des Jahres aufgelöst. Zum Vorsitzenden des neuen Beirates wurde Prof. Dr. Hans-Joachim Schille aus Radebeul vom Präsidium berufen. In seiner Funktion als Vorsitzender der Kommission für Tiergesundheit und Tierschutz im Europäischen Verband aller Kleintierzüchter ist Prof. Dr. Schille sicherlich vielen bekannt. Mitte April trafen sich die Tierschutzbeauftragten der Fach- und Landesverbände mit dem neuen Vorsitzenden im Haus Düsse in Bad Sassendorf, um die zukünftige Arbeitsweise des neuen Tierschutzbeirates festzulegen.

Unter anderem war ein Vortrag über aktuelle Fragen zur Aviären lnfluenza des Typs H5N1 ein Tagungspunkt. Referentin war Frau Dr. Ortrud Werner, langjährige Mitarbeiterin des Friedrich Loeffler Instituts. Neues kam an sich nicht zur Sprache, interessant war aber die Aussage von Frau Dr. Werner auf eine entsprechende Anfrage, dass bisher in keinem Fall ein wissenschaftlich belegbarer Nachweis geführt werden konnte, dass der H5NI-Virus durch Wildvögel in Nutzgeflügelbestände gelangt ist, die Wahrscheinlichkeit hierfür ist aber nach Meinung der Referentin insbesondere durch vorgenommene Virus-Vergleiche beim erkrankten Geflügel und in deren Nähe aufgefundenen erkrankten Wildvögeln sehr hoch. Das Aufstallungsgebot beruht demnach ausschließlich auf die vom Institut vorgegebene hohe Risikoabschätzung da man sich dort immer noch nur diesen Übertragungsweg erklären kann.

Die angestrebte Klage gegen das allgemeine Aufstallungsgebot bereitet der BDRG in Zusammenarbeit mit PRO VIEH vor. Diese Zusammenarbeit des BDRG mit einem Tierschutzverband mag manchem ungewöhnlich erscheinen, beide kämpfen aber für das gleiche Ziel, - für freilaufendes Rassegeflügel -. Außerdem konnte PRO VIEH in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen in der BSE-Krise erreichen, dass die Freilandhaltung von Rindern möglich bleibt. Wenn ähnliches für unsere Tiere erreicht werden kann, war der Weg der richtige.

Ab 1. Juli 2007 ist der Import von allen Wildvogelarten EU-weit verboten. Einzige Ausnahme: Nachweislich für den Verkauf in Gehegen gezüchtete und geschlossen beringte Wildvogel

Einige Sondervereine haben für ihre Rasse in der Vergangenheit beim Bundeszuchtausschuss eine Änderung der Käfiggröße beantragt. Zukünftig werden, insbesondere aus Tierschutzgründen, grundsätzlich keine kleineren Käfiggrößen mehr genehmigt.

An den Vorgaben für die Zucht von Haubenenten hat sich für unsere Züchter im Bereich des LV-Weser-Ems nichts geändert.

Alle bisher gemeldeten Züchter verstoßen weiterhin nicht gegen §11 b des Tierschutzgesetzes, wenn sie die bekannten Bedingungen einhalten. Die hierzu vorbereitete Vereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und den beiden Landesverbänden wird allerdings vorerst nicht weiterverfolgt.

Mit dem Begriff „artgerechte Haltung“ werden Tierzüchter häufig konfrontiert. Kaum eine Politikerrede oder ein Zeitungsartikel zur Tierhaltung kommt ohne diesen Begriff aus. Dabei darf dieses „artgerecht“ niemals mit dem Leben in freier Natur verglichen werden.

Denn es ist nun einmal natürlich und es wird heute gesellschaftlich auch akzeptiert, dass Wildtiere in freier Natur in verhältnismäßig großer Zahl an Seuchen und Parasitenbefall verenden, in Dürrezeiten jämmerlich verdursten oder in strengen Wintern langsam verhungern oder elendig erfrieren. Tierfilme, die dies ausführlich zeigen, laufen zur besten Sendezeit im Fernsehen. Und selbst beim Sterben geht es in der Natur aus menschlicher Sicht brutal zu. Am bekanntesten ist wohl das Beispiel der Katze, die mit ihrer verletzten und wahrscheinlich an Schmerzen „leidenden“ Beute eine ganze Zeit herum spielt, bis das Opfer endlich erlöst und verspeist wird. Jeder Tierzüchter, der auch nur eine dieser angesprochenen „natürlichen“ Lebensbedingungen in seiner Tierhaltung zuließe, sehe sich alsbald zu recht mit dem Vorwurf der Tierquälerei konfrontiert.

Artgerechte Haltung unseres Rasse- und Ziergeflügels ist also nicht eine 1:1 Übertragung der Lebensbedingungen in freier Natur, sie kann sich nur an diese Bedingungen orientieren. Eine kurze und meiner Meinung nach auch gute Zusammenfassung des Begriffes „artgerecht“ fand ich im Internet. Sie stammt von einer Arbeitsgruppe aus Großbritannien und besteht aus fünf Freiheiten, die wir unseren Tieren bieten müssen.

(The Five Freedoms), dies sind:

1. Freiheit von Hunger, Durst und Fehlernährung

2. Freiheit von ungeeigneter Unterbringung

3. Freiheit von Schmerz, Krankheit und Verletzung

4. Freiheit von unnötiger Belastung

5. Freiheit zur Ausübung normalen Verhaltens

In unserem Tierschutzgesetz finden wir alle diese Punkte im Prinzip im § 2 wieder. Die neue Geflügelpestverordnung, die eine Aufstallung als Regelhaltung festschreibt und die Freilandhaltung nur als Ausnahmehaltung zulässt, verstößt zumindest gegen die Freiheiten 2, 4 und 5 und somit auch gegen das Tierschutzgesetz. Diese Verordnung darf daher so niemals unsere Zustimmung finden.

Ich bitte allerdings alle Zuchtfreunde/innen, weiterhin die behördlichen Auflagen zu beachten. Für die Zuchtsaison 2008 wünsche ich viel Freude bei der Aufzucht von gesunden Jungtieren.

Volkwin Janssen

Tierschutzbeauftragter 


Rassegeflügelzüchter sind Tierschützer

 

Tierschutz in der Rassegeflügelzucht, hierzu zählt die Aufzucht, Haltung und Pflege unserer Tiere, die Gestaltung der Zuchtanlage, das Ausstellungswesen, der Tiertransport, die Tierbörsen sowie in gewisser Weise auch unsere Präsentation als Züchter und Tierliebhaber in der Öffentlichkeit.

 

Der §2 des Tierschutzgesetzes zeigt auf, welche Verpflichtungen wir unseren gefiederten Pfleglingen gegenüber haben. Jedes Tier muss seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend ernährt und gepflegt werden und es muss verhaltensgerecht untergebracht werden und sich artgerecht bewegen können, so dass es nicht leidet. Dies ist für alle Rassegeflügelzüchter doch eigentlich selbstverständlich, aber handeln wir auch wirklich immer danach? Jeder von uns ist hier Tag für Tag gefordert.

 

Unsere Ortsschauen sind die Keimzelle für eine breite Öffentlichkeitsarbeit, denn gerade hier kommt das so genannte Laien-Publikum. Auf diesen kleinen Schauen können wir der breiten Öffentlichkeit einerseits unsere Freude am Tier vermitteln, andererseits aber auch aufzeigen, wie viel Verantwortung und Tierliebe jeder Züchter für sein Hobby aufbringt. Hier können wir die erforderliche Anerkennung in der Öffentlichkeit finden wenn wir unser Hobby selbstbewusst „verkaufen“.

 

Deshalb müssen wir besonders auf diesen Schauen auf eine art- und rassegerechte Unterbringung, auf gepflegte Tiere und auf eine werbewirksame Ausgestaltung achten. Bei beengten Räumlichkeiten kann ein weniger an Tieren durchaus ein mehr an Attraktivität sein. Dies alles ist dann öffentlich vorgelebter Tierschutz und hier kann jeder mitwirken.

 

In der AAB (Allgemeine Ausstellungs-Bestimmungen) sind u.a. auch die Aufgaben der Ausstellungsleitung betr. der ihr anvertrauten Tiere beschrieben. Hier lohnt es sich, immer mal wieder nachzuschauen, ob auch an alles gedacht wurde. Gleiches gilt für die Anhaltspunkte für Geflügelschutz des BDRG, zu finden im Anhang der AAB.

 

Wenn  wir in der Öffentlichkeit über unser Hobby sprechen, sollten wir alle Gelegenheiten nutzen um aufzuzeigen, dass die organisierte Rassegeflügelzucht früher, heute und auch in Zukunft eine aktive Tierschutzarbeit leistet.

Wir können aufzeigen:

-    dass der Umgang mit Rassegeflügel nicht nur ein Hobby ist, sondern auch eine sehr große Verantwortung beim Umgang mit von uns abhängigen Lebewesen bedeutet.

-    dass wir stets auf eine art- und rassegerechte Haltung unserer Tiere achten.

-    dass heute ausschließlich wir Rassegeflügelzüchter die Erhaltung der einige jahrhundert alten Geflügel- und Taubenrassen sichern. (Erhalt von Kulturgut !)

-    dass ein von unseren Hühnern produziertes Ei eines der wenigen ist, das tatsächlich von naturnah gehaltenen Hühnern stammt.

-    dass viele zwar über Umweltschutz, Naturschutz, Artenschutz und vom Tierschutz reden, das wir aber, ohne es immer wieder nur zu sagen, dies alles Tag für Tag praktizieren.

-    dass Tierschutz niemals zum ideologischen Tierschutz werden darf, das heißt, der Geschmack einzelner darf nicht über die weitere Zukunft von Tierarten oder Rassen entscheiden.

-    dass wir wissen: Nicht alles, was in der Tierzucht machbar ist, ist auch verantwortbar. Grenzen sind dort, wo artgemäße Bewegungsabläufe, das Sozialverhalten und das Wohlbefinden oder die normale Fortpflanzungsmöglichkeit beeinträchtigt werden. Haus- und Rassegeflügel sind jedoch keine Wildtiere und deshalb kann der Maßstab der wilden Stammformen in Aussehen und im Verhaltensmuster nicht  immer übernommen werden.

 

Wir Rassegeflügelzüchter vertreten auf Grund der Vitalität, den Zuchtleistungen und dem Wohlbefinden unserer Tiere den Grundsatz „Mit keiner anderen Haltungsmethode werden Tiere so gut und artgerecht versorgt wie das Rassegeflügel in Züchterhand“. Jeder Rassegeflügelzüchter muss immer wieder seinen Teil dazu beitragen, damit dies heute stets Wirklichkeit ist und zukünftig auch bleibt.

 

 

Volkwin Janßen,  Tierschutzbeauftragter im LV-Weser-Ems