Rassegeflügelzüchter
sind aktive Tierschützer! 
Tierschutz
in der Rassegeflügelzucht.
(Kurzvortrag
auf der LV-Jahreshauptversammlung 2010 in Papenburg)
Als Tierschutz werden
alle Aktivitäten von Menschen bezeichnet, die darauf abzielen, Tieren individuell
ein Leben ohne Zufügung von unnötigen Leiden, Schmerzen und Schäden zu ermöglichen.
Im Unterschied zu den Vertretern so genannter Tierrechtsorganisationen,
die teilweise jegliche Nutzhaltung von Tieren durch den Menschen ablehnen und
Tiere und Menschen im Prinzip gleichstellen, liegt im Tierschutz und den dazu
erlassenen rechtlichen Regelungen der Schwerpunkt auf der sach- und artgerechten
Haltung sowie auf der Nutzung von Tieren durch den Menschen.
Tierschutz
spiegelt grundsätzlich das gegenwärtige Verständnis der Menschen im Umgang
mit den Tieren wieder. Wir Menschen machen uns Gedanken, was den Tieren gut tut
oder was ihnen schadet. Hieraus wird deutlich, dass Tierschutz den Zeitgeist
widerspiegelt und somit auch einem stetigen Wandel unterliegt. Beim Thema
Tierschutz haben also viele Aspekte nicht nur mit Wissen über die biologischen
Bedürfnisse zu tun, sondern auch mit der individuellen Einstellung bzw.
Betroffenheit. Dass heißt für uns Rassegeflügelzüchter, dass wir auch zukünftig
immer wieder mit Fragen konfrontiert werden, die wir fachlich und sachlich
beantworten müssen. Daraus ergibt sich, dass der Tierschutzbeirat heute ein
wichtiger Bestandteil des BDRG ist.
Tierschutzmaßnahmen
haben aber häufig auch indirekte Auswirkungen auf den Artenschutz und
umgekehrt. Oft werden dann Tierschutz und Artenschutz miteinander verwechselt.
Unter
Artenschutz werden jedoch jene Maßnahmen verstanden, welche die Erhaltung einer
Tier- oder Pflanzenart zum Ziel haben. Artenschutz ist meiner Meinung nach aber
nur dann langfristig wirkungsvoll, wenn neben der betroffenen Tier- oder
Pflanzenart auch der natürliche Lebensraum erhalten werden kann.
Beim
Artenschutz kann also der einzelne Züchter oder Halter nur bedingt mitwirken, für
den Tierschutz seiner Tiere ist er jedoch stets allein verantwortlich. Mein
Hauptanliegen ist daher die tierschutzgerechte Zucht und Haltung unseres Rasse-
und Ziergeflügels, das heißt die Information der Züchter über
tierschutzrelevante Merkmale beim Rassegeflügel und die Vermittlung von
ausreichende Kenntnisse über eine angemessene Ernährung und Pflege sowie über
eine art- bzw. rassegerechte Unterbringung. Denn sollten wir Züchter die
Zusammenhänge und die Folgen unseres Tuns nicht kennen oder nicht beachten und
die gebotenen Grenzen unserer Gestaltungsmöglichkeiten überschreiten, besteht
durchaus die Gefahr, dass wir das Wohlbefinden der Tiere erheblich beeinträchtigen.
Erfreulicherweise ist es für den Großteil unserer Züchter
und Züchterinnen selbstverständlich geworden, auf diesbezügliche Bedürfnisse
ihrer Tiere Rücksicht zu nehmen. So habe ich in der zurückliegenden
Schausaison keinen Grund gesehen, Bewertungen wegen tierschutzrelevanter
Merkmale zu beanstanden. Da wo Hauben doch einmal zu groß oder zu locker waren
oder ein anderes Merkmal zu übertrieben ausgebildet war, wurde dies vom
Preisrichter gesehen und entsprechend bewertet. Warum vereinzelnd immer mal
wieder völlig ungepflegte Tiere auf unseren Ausstellungen gezeigt werden, ist
mir allerdings ein Rätsel. Mit einer Spende in halber Höhe des Standgeldes an
die Jugendorganisation wäre der Rassegeflügelzucht weit mehr gedient und der
Aussteller bzw. die Ausstellerin hätte auch noch Geld gespart. Soweit ich es
nachvollziehen konnte, wurden solche Tiere von den Preisrichterkollegen korrekt
nach AAB mit o.B. bewertet und bei starkem Ungezieferbefall auch von der
Ausstellungsleitung aus dem öffentlichen Ausstellungsbereich entfernt.
Vor
6 Jahren wurden in fast allen Vereinen Züchterschulungen durchgeführt und über
den BDRG dann Sachkundenachweise ausgestellt. Dies war eine nicht nur für Anfänger
wichtige Schulung denn auch den erfahrenen Züchtern wurden einige wichtige
Dinge wieder in Erinnerung gerufen. Auch wenn der Sachkundenachweis nicht
gefordert wird, halte ich ihn für eine gute Sache. Daher sollte auch den Züchterinnen
und Züchtern, die erst nach 2005 zur Rassegeflügelzucht gekommen sind, diese
Schulung angeboten werden. Das vom BDRG herausgebrachte Sachbuch „Züchterschulung
für Rassegeflügelzüchter“ müsste ja noch in allen Vereinen vorhanden sein.
Mit diesem Nachweis lässt sich auch belegen, dass wir uns kundig gemacht haben
über die tierschutzrelevanten Bedürfnisse unserer Tiere.
Im September 2010 wurde dem BDRG ein Entwurf
der Verordnung zur Änderung der Geflügelpest Verordnung zwecks Stellungsnahme
zugestellt. Das ist grundsätzlich zu begrüßen, war dies doch bei allen
vorangegangenen Verordnungen nicht der Fall und kann deshalb als Fortschritt in
der Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz angesehen werden. Noch im August 2009, nach der entlastenden
Risikoeinschätzung des Friedrich Löffler Institutes, hielt die zuständige
Ministerin solch eine Änderung allerdings für nicht nötig, da die Belastungen
für die Züchter und Ausstellungen ja bereits minimiert worden seien. Das sah
der BDRG als Interessenvertreter der Züchter allerdings anders.
Der
Beauftragte für Tier- und Artenschutz im BDRG, Zuchtfreund Prof. Dr.
Hans-Joachim Schille hat dem Präsidium eine Stellungnahme zum Entwurf zur Verfügung
gestellt, die dann in abgeschwächter Form an das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
weitergeleitet wurde.
In
der letzten Februarwoche hat das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz den zuständigen
Länderministerien einen Entwurf zur Änderung der Geflügelpestverordnung
vorgelegt, über den Mitte April in der Tierseuchenreferentensitzung der Länder
beraten werden soll. Dieser Entwurf liegt auch dem Landesverband Weser-Ems vor.
Mir scheint, dass in diesem Entwurf einige Anregungen aus der Stellungsnahme des
BDRG eingeflossen sind, aber der Wunsch von Prof. Dr. Schille, solange kein
Risiko besteht alles wieder auf die Praxis von vor dem Jahre 2006 zu
vereinfachen, wurde nicht realisiert.
Die
wesentlichen Änderungen gegenüber der jetzt geltenden Fassung betreffen:
1.
die
Anforderungen an Geflügelausstellungen, Märkte und Veranstaltungen ähnlicher
Art werden vereinfacht, so entfällt für Geflügelmärkte die klinische
Untersuchung im Herkunftsbestand. Neu hinzugekommen ist die Verpflichtung, dass
bei all diesen Veranstaltungen die Registriernummern der Teilnehmer vorliegen müssen.
2.
den Wegfall
der generellen Aufstallungspflicht, dafür Aufstallung nach Anordnung bei einer
positiven Risikobewertung. Die Kriterien für diese Risikobewertung entsprechen
den derzeitigen Kriterien für die Erteilung einer Ausnahme vom
Aufstallungsgebot, dass heißt, der Umfang des weiterhin in Aufstallung zu
haltenden Geflügels bleibt der Selbe wie bisher. Trotzdem halte ich diese schon
lange von uns geforderte Änderung für wichtig, denn der Wegfall der
Aufstallungspflicht ist ein richtiger und wichtiger Schritt zur Normalität bei
der Haltung aller Arten von Geflügel.
Enttäuscht bin ich von einer Stellungsnahme der zuständigen Stelle im Niedersächsischen
Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und
Landesentwicklung. Hier will man letztendlich aus Bequemlichkeitgründen das
Aufstallungsgebot aufrechterhalten. Dort befürchtet man sonst Klagen gegen die
im Einzelfall zu erlassenen Aufstallungsanordnungen. Außerdem sei auch damit zu
rechnen, das dann die angewandten Beurteilungsgrundlagen hinterfragt werden. Die
Aufhebung des Aufstallungsgebotes sei somit für die Verwaltung nur mit unverhältnismäßigen
Kosten verbunden.
Gesetze
und Verordnungen regeln das Zusammenleben der Bürger auf vielen Gebieten. Sie
brauchen meiner Meinung nach eine hohe Akzeptanz in der Bevölkerung und können
daher doch nicht widersinnig sein, nur um die Arbeit einer Verwaltung zu
erleichtern. Und was die befürchteten unverhältnismäßigen Kosten betrifft,
ist es nicht auch unverhältnismäßig, dass zur Zeit bei Rassegeflügelzüchtern,
die ja keinen finanziellen Gewinn erzielen, aber einen wesentlichen Beitrag zur
Erhaltung der Biodiversität des Geflügels leisten, die gleichen Anforderungen
bezüglich der Beprobungen gestellt werden wie für die erwerbsmäßige
Wirtschaftsgeflügelzucht. Die Kosten hierfür tragen allein die Züchter.
Auf
die abschließende Fassung der Verordnung dürfen wir gespannt sein.
Gemäß
dem Bericht des Tierschutzbeauftragten im BDRG gibt es auch auf Bundesebene über
die Ausstellungssaison 2010/2011 überwiegend Erfreuliches zu berichten. Das
Monitoring zur Sichtfreiheit fand auch dort bei Ausstellern und Preisrichtern
Annahme und seinen Niederschlag in den Kritiken und Bewertungsnoten.
Im
Fokus standen in der vergangenen Schausaison insbesondere die Warzengröße und
-form der Carrier. Die Zusammenarbeit zwischen dem jeweils eingesetzten Obmann
und den Preisrichtern war einvernehmlich und trug zur Durchsetzung nicht
sichtbehindernde Warzenbildungen bei. Und das nicht nur im eignen Land, sondern
auch bei der rassebezogenen Europaschau für Carrier in Frankreich. Die
Preisrichterschulung des Europa-Verbandes für Tauben in Belgien hat auf der
Grundlage der am Wissenschaftlichen Geflügelhof betriebenen Forschungen von
Frau Fellmin europaweit zu einem Umdenken bezüglich der Warzenbildung bei
Carriern beigetragen.
Dies
habe ich selbst in Spanien erlebt, als ich dort Mitte Januar als Preisrichter
eingeladen war. Ein spanischer Kollege hatte etwa 90 Tiere des spanischen
Carrier-Clubs zu bewerten. Da kein weiterer spanischer Kollege die Zulassung für
Warzentauben hatte, war ich als Obmann eingesetzt. Alle Tiere mit zu großen, zu
schwammigen und zu groben Warzen wurden vom Kollegen richtig abgestuft. Dabei
erfuhr ich dann, dass auch in Spanien hierauf jetzt vermehrt geachtet wird.
Aussagen von einigen hiesigen Züchtern, das wir in Deutschland bald andere
Carrier haben werden als in den übrigen europäischen Ländern, entbehren also
jeder Grundlage.
Noch
sind aber nicht alle Sichtbehinderungen durch Warzenbildungen, tiefliegende
Augen oder hängende Augenränder getilgt. Der Beirat wird bei seiner
Jahrestagung 2011 im April in Haus Düsse eine Auswertung des erreichten Standes
vornehmen und Festlegungen zur Weiterführung des Zuchtprozesses treffen.
Leider
wurden auf Bundesebene auch zwei Fälle bekannt, bei denen bei Hühnern gegen
das Kupierverbot verstoßen wurde. In den AAB IV. 2. c) ist eindeutig geregelt:
„Das Ausstellen von Rassegeflügel mit kupierten Kopfanhängen ist nicht
gestattet.“ Weiter heißt es unter AAB X. „Unnatürliche Merkmale und nicht
gestattete Handlungen 1. Als unnatürliche Merkmale sind zu betrachten: a) Jede
physikalische, chemische oder medizinische Einwirkung auf befiederte oder
unbefiederte Körperpartien des Ausstellungsgeflügels, soweit dies der tatsächlichen
oder vermeintlichen Verbesserung des Schönheitswertes dienen soll.“ Die AAB
verpflichtet unter X. 4. die Verantwortlichen zur Ahndung von unnatürlichen
Merkmalen und nicht gestatteten Handlungen.
Die
Mitglieder des BDRG haben sich als Tierschützer das generelle Kupierverbot
selbst auferlegt. Zu den Kopfanhängen gehören bei Hühnern Kämme, Kehllappen,
Ohrlappen bzw. Ohrscheiben. In diesem Zusammenhang wird zu prüfen sein, ob die
in einzelnen Standards erhobene Forderung nach dem Fehlen von Kehllappen richtig
ist.
Nicht
ausreichend umgesetzt wurde die Festlegung, dass auf Bundes- und Landesschauen
geeignete Obleute für Tier- und Artenschutz eingesetzt werden. Die VHGW- und
VDT-Schau in Erfurt waren auf Bundesebene die positive Ausnahme. Zu den Aufgaben
dieser Obleute gehören vor allem Vermeidung von Übertypisierungen und die
Einhaltung tierschutzgerechter Präsentation und Versorgung der
Ausstellungstiere. Leider war zur Nationalen in Frankfurt kein entsprechender
Obmann eingesetzt. Auf unserer LV-Schau in Oldenburg war ich vor Ort.
Mehrere
kritische Stimmen erreichten den Beauftragten beim BDRG zu durchgeführten Geflügelmärkten.
Seit dem Jahr 2000 gibt es im BDRG verbindliche Richtlinien für das Durchführen
von Geflügelmärkten oder Geflügelbörsen. Diese in den AAB 8. S. 17
dokumentierten Richtlinien sind eine klare Orientierung und eindeutige
Verpflichtung für Vereine, Dort heißt es unter Punkt 11:
„Die
einen Geflügelmarkt oder eine Geflügelbörse durchführende Unterorganisation
des BDRG trägt die Verantwortung für die Beachtung dieser Richtlinien. Sie hat
Personen, welche sich nicht an diese Richtlinien halten, von der Teilnahme an
der Veranstaltung auszuschließen.“ Diese Richtlinien gelten selbstverständlich
auch für Geflügelbörsen, die in Verbindung mit Rassegeflügelausstellungen
durchgeführt werden. Ich selber habe diesmal nur eine Geflügelbörse besucht.
Dort waren ausreichend Käfige aufgebaut, so dass kein Überbesatz zu erkennen
war. Trotzdem möchte auch ich noch mal darauf hinweisen, dass die Verantwortung
für eine tierschutzgerechte Unterbringung aller Tiere immer beim Veranstalter
liegt. Ausreden wie „das ist ein Händler,
da kann man nichts machen“ werden z.B. im Falle einer Anzeige nichts nützen.
Wie sicherlich mittlerweile allgemein bekannt hat der hessische Verwaltungsgerichtshof das Zuchtverbot der Landenten mit Haube aufgehoben. Die Beweislast, das diese Züchtung mit der vom Bundesverwaltungsgericht geforderten "überwiegenden Wahrscheinlichkeit" mit schweren Schäden für die betroffenen Tiere verbunden ist, konnte die handelnde Behörde nach Ansicht des Gerichtes nicht erbringen. Wie abzusehen war, übt die Landesbeauftragte für Tierschutz in Hessen, Madeleine Martin, scharfe Kritik an dem Urteil und auch an den BDRG, da er den betroffenen Züchter in seiner Klage gegen das Zuchtverbot unterstützt hat. Als Konsequenz fordert sie nun, dass auf Bundesebene die Bedingungen für ein Zuchtverbot über eine Verordnung so geändert werden, dass dieses Urteil im Prinzip keinen Wert hat. Und sie macht auch gleich deutlich, dass dies dann nach ihren Vorstellungen für viele „absurde Schönheitsideale verantwortungsloser Züchter“ vom Kanarienzüchter bis zum Hundezüchter gelten soll. Wir sehen daran, dass die Aufhebung dieses Zuchtverbotes von zentraler Bedeutung sein kann, wenn das Urteil Bestand hat und nicht anderweitig umgangen wird.
Neun
lange Jahre hat dieser Prozess mittlerweile gedauert. Meiner Meinung nach hätte
der betroffene Züchter in diesem Zeitraum mit der vom BDRG vorgegebenen
Ausgleichspaarung und dem im Wissenschaftlichen Geflügelhof entwickelten so
genannten „Umdrehtest“ viel für die Verbesserung der Landenten mit Haube
und somit auch für den Tierschutzgedanken tun können; wenn man ihn denn
gelassen hätte. In diesem Zusammenhang ist noch erwähnenswert, dass
Erkenntnisse aus der Doktorarbeit „Morphologie von Kopf und Hirn ungeschlüpfter
und verhaltens-getesteter Landenten“ von Frau Dr. Julia Cnotka in die
gerichtliche Auseinandersetzung eingeflossen sind. Dies zeigt zumindest mir,
dass wir den Wissenschaftlichen Geflügelhof heute mehr denn je brauchen.
Ich wünsche
Allen eine erfolgreiche Zucht- und Ausstellungssaison.
Volkwin Janßen
Tierschutzbeauftragter
Jahresbericht
2010/11 - Tierschutzbeauftragter
Der
hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat in einem erneuten Verfahren am
Donnerstag, dem 20.01.2011 das Zuchtverbot der Landenten mit Haube mit
sofortiger Wirkung aufgehoben. Die Beweislast, das diese Züchtung mit der vom
Bundesverwaltungsgericht geforderten "überwiegenden
Wahrscheinlichkeit" mit schweren Schäden für die betroffenen Tiere
verbunden ist, konnte die handelnde Behörde nach Ansicht des Gerichtes nicht
erbringen. Wie abzusehen war, übt die Landesbeauftragte für Tierschutz in
Hessen, Madeleine Martin, scharfe Kritik an dem Urteil und auch an den BDRG, da
er den betroffenen Züchter in seiner Klage gegen das Zuchtverbot unterstützt
hat. Nun fordert sie, dass auf Gesetzesebene die Bedingungen für
ein Zuchtverbot so geändert werden, dass dieses Urteil im
Prinzip keinen Wert hat. Und sie
macht auch gleich deutlich, dass dies dann nach ihren Vorstellungen für viele
„absurde Schönheitsideale verantwortungsloser Züchter“ vom Kanarienzüchter
bis zum Hundezüchter gelten soll. Wir sehen daran, dass die Aufhebung dieses
Zuchtverbotes von zentraler Bedeutung sein kann, wenn das Urteil so Bestand hat.
Neun
lange Jahre hat dieser Prozess mittlerweile gedauert. Meiner Meinung nach hätte
der betroffene Züchter in diesem Zeitraum mit der vom BDRG vorgegebenen
Ausgleichspaarung und dem im Wissenschaftlichen Geflügelhof entwickelten so
genannten „Umdrehtest“ viel für die Verbesserung der Landenten mit Haube
und somit auch für den Tierschutzgedanken tun können; wenn man ihn denn
gelassen hätte. In diesem Zusammenhang ist noch erwähnenswert, dass
Erkenntnisse aus der Doktorarbeit „Morphologie von Kopf und Hirn ungeschlüpfter
und verhaltensgetesteter Landenten“ von Frau Dr. Julia Cnotka aus dem Jahr
2005 in die gerichtliche Auseinandersetzung eingeflossen sind. Dies zeigt mir
wieder einmal, dass wir den Wissenschaftlichen Geflügelhof heute mehr denn je
brauchen.
Der
Vorsitzende des Tierschutzbeirates im BDRG, Zuchtfreund
Prof. Dr. Joachim Schille, sprach bei der letztjährigen Tagung der
Tierschutzbeauftragten außer den bisherigen Prozessverlauf der Landenten mit
Haube den Tierverkauf auf Ausstellungen und die allgemeine Sichtfreiheit bei den
verschiedenen Geflügelarten und -rassen an.
Den
Verkauf von Tieren auf unseren Ausstellungen konnte der BDRG in Abstimmung mit
Mitgliedern der Arbeitsgruppe Tierseuchen und Tiergesundheit der Länderarbeitsgemeinschaft
Verbraucherschutz regeln. Danach gibt es in der gegenwärtigen Seuchensituation
keinen Grund, auf einer nach unserer AAB durchgeführten Ausstellung und bei
ausgewiesener Registriernummer der Züchter nach der Viehverkehrsverordnung den
Verkauf von Tieren zu verbieten. Dies wurde frühzeitig vor der letztjährigen
Schausaison in der BDRG-Info veröffentlicht. Nicht erfolgreich waren BDRG und
Tierschutzbeirat mit einem Brief an Ministerin Aichner, die Geflügelpest
Verordnung in Sachen Aufstallung und Freilandhaltung sowie Ausstellungen
entkrampfend zu novellieren. Die Antwort war, dass bis auf die angesprochene
Ausstellungsdefinition, die so auch von den Amtstierärzten zu befolgen sei,
alles beim Alten bleibt.
Eine
ausreichende Sichtfreiheit, insbesondere im von Natur aus schon recht kleinen
biokularen Bereich (Bereich, der mit beiden Augen gleichzeitig eingesehen werden
kann = räumliches Sehen), ist bei fast allen Geflügel- und Taubenrassen
gegeben. Bei einer Einschränkung der Sichtfreiheit wird meistens nur an überlange
lose Haubenfedern, übergroße Schnabelnelken oder überdimensionierte
Schnabelwarzen gedacht, doch stark übertriebene Stirn- und Kopfbreiten lassen
die Augen wie tief im Kopf liegend erscheinen, so dass es auch bei solchen oft
noch hoch prämierten Tieren keinen Sichtbereich mehr gibt, in dem das Tier räumlich
sehen kann. Der Tierschutzbeirat wird vorläufig die Arten und Rassen nicht
benennen, sondern fordert die Sondervereine auf, ihre Rasse auf diesen
Gesichtspunkt hin zu überprüfen und gegebenenfalls entgegen zu steuern. Auch
die Preisrichter sind hier gefordert, solche sichtbar übertriebenen Merkmale
anzusprechen.
Wie aus alten Vereinsnamen
ersichtlich, war vielen Mitgliedern zu Beginn der organisierten Rassegeflügelzucht
der Gedanke des Tierschutzes ein wichtiges Anliegen. Dies ist für mich insoweit
erstaunlich, da es vor über 150 Jahren im Umgang mit Tieren eigentlich keine
Regeln gab. Aber vielleicht war ja gerade das der Grund für die Initiative,
Verantwortung für den Schutz der Mitgeschöpfe zu übernehmen.
Bedingt durch die
geschichtliche Entwicklung in Deutschland sowie im gesamten Europa richtete sich
der Fokus bei den Rassegeflügelzüchtern in den folgenden Jahrzehnten überwiegend
auf die „Leistungszucht“ und später dann fast ausschließlich auf die
„Schönheitszucht“. Eine der ursprünglichen Aufgaben, der Tierschutz,
geriet mehr oder minder in Vergessenheit.
Unser
heutiges Gesellschaftsleben mit modernen Medien wie Telefon, Radio, Fernsehen
und Computer wird durch Informationen sehr stark geprägt. Diese
Informationsschwemme brachte den Bürgern aber nicht nur neue Erkenntnisse,
sondern sie führte in vielen Lebensbereichen auch zu einer Verunsicherung.
Vieles wurde plötzlich hinterfragt, was vorher kaum jemanden interessierte.
Dies hatte selbstverständlich auch Auswirkungen auf unsere Rassegeflügelzucht.
Im
Zuge einer Rückbesinnung, aber auch durch Fragestellungen von außen, wurde die
Tierschutzverantwortung unserer Organisation wieder aufgegriffen und der Beirat
für Tier- und Artenschutz ins Leben gerufen. Viele Themen wurden
zwischenzeitlich abgearbeitet und einige Fragestellungen konnten u. a. durch die
Änderung von Standartvorgaben geklärt werden.
Verwundert
bin ich über die Einstellung einiger Zuchtfreunde, die auch heute noch den
Tierschutzgedanken in der Rassegeflügelzucht für unnötig halten, da es ja
jahrzehntelang auch ohne bestens gelaufen wäre.
Hierzu muss gesagt werden, dass der Tierschutz grundsätzlich immer das
gegenwärtige Verständnis der Menschen im Umgang mit den Tieren widerspiegelt.
Wir Menschen machen uns Gedanken, was den Tieren gut tut oder schadet. Hieraus
wird deutlich, dass Tierschutz den Zeitgeist widerspiegelt und somit auch einem
stetigen Wandel unterliegt. Dass heißt für uns Rassegeflügelzüchter, dass
wir uns diesem Thema immer wieder neu stellen müssen.
Ich
wünsche allen Züchterinnen und Züchtern viel Freude bei der Aufzucht, Hege
und Pflege ihrer Tiere.
Volkwin Janssen
Tierschutzbeauftragter
Jahresbericht
2009/2010 - Tierschutzbeauftragter
In
seinem Jahresbericht erwähnt der Vors. des Tierschutzbeirates des BDRG,
Zuchtfreund Prof. Dr. Joachim Schille, dass sich, bedingt durch die
unterschiedliche und nicht der Situation entsprechende Handhabung der Geflügelpest-Verordnung,
die Arbeit des Beirates im vergangenen Jahr sehr stark auf die Beratung von Verbänden,
Vereinen und Züchtern konzentrieren musste. Im Landesverband Weser-Ems gab es
meines Wissens in dieser Hinsicht weniger Probleme. Aber beim alljährlichen
Rundtischgespräch der Tierschutzbeauftragten am Sonntag, dem 19.April 2009 in
Haus Düsse zur Situation in den Ländern und Verbänden, wurde von Veterinärwillkür
vielerorts berichtet. Von einer bundeseinheitlichen Auslegung und Handhabung der
Geflügelpest-Verordnung kann nicht die Rede sein. Das reicht von
Ausstellungsverboten, Nichtzulassung von Wassergeflügel auf Ausstellungen bis
zum Verkaufsverbot auf Ausstellungen. Einen Erfolg konnte der BDRG mit der
Definition einer Ausstellung erzielen, die nach einigen Vorgesprächen von den
Mitgliedern der Arbeitsgruppe Tierseuchen und Tiergesundheit (AGTT) der Länderarbeitsgemeinschaft
Verbraucherschutz beschlossen wurde. Nach dieser Definition gibt es in der
gegenwärtigen Seuchensituation keinen Grund, auf einer nach unserer AAB
durchgeführten Ausstellung und bei ausgewiesener Registriernummer der Züchter
nach der Viehverkehrsverordnung den Verkauf von Tieren zu verbieten. Diese
Definition wurde in der BDRG-Info veröffentlicht. Nicht erfolgreich waren BDRG
und Tierschutzbeirat mit einem Brief an Ministerin Aichner, die Geflügelpest
Verordnung in Sachen Aufstallung und Freilandhaltung sowie Ausstellungen
entkrampfend zu novellieren. Die Antwort war, dass bis auf diese
Ausstellungsdefinition, die von den Amtstierärzten zu befolgen sei, alles beim
Alten bleibt.
Neben
dem Thema Geflügelpest beschäftigten wir uns vor allem mit unserem ureigensten
Anliegen, der Vermeidung von Übertypisierungen, der Vorbereitung der Berufung
zum erlassenen Zuchtverbot von Haubenenten im Vogelsbergkreis und der
Arbeitsweise des Beirats. Zur Vorbereitung des Berufungsprozesses am
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erfolgte eine gründliche Meinungsbildung.
Mit dem Bedenken eines Landesverbandsvertreters, der wenig Hoffnung auf
Prozesserfolg hatte, stimmten alle 18 Anwesenden für die Berufung. Der Prozess
fand am 17.12. 2009 statt. Neben dem Anwalt Thomas Müller, der überzeugend
unsere Position in Schriftsätzen und Vortrag vertrat, nahmen P. E. Oswald vom
SV der Entenzüchter und der Beauftragte für Tier- und Artenschutz Prof. Dr.
Joachim Schille teil.
Der
Bundesverwaltungsgerichtshof ist dem Urteil des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofes nicht gefolgt und hat in seiner Pressemitteilung vom
17.12.2009 formuliert:
„§
11 b TierSchG erlaubt ein Zuchtverbot nur, wenn mit derartigen erblich bedingten
Schäden „gerechnet werden muss“. Dies ist der Fall, wenn es nach dem Stand
der Wissenschaft überzeugend wahrscheinlich ist, dass solche Schäden
signifikant häufiger auftreten, als zufällig zu erwarten wäre. Dies hat das
Tatsachengericht noch zu prüfen. Deshalb hat das Bundesverwaltungsgericht das
Urteil des Verwaltungsgerichtshofes aufgehoben und die Sache an diesen zurückverwiesen.“
Am
22. April hatte Minister Ehlen die niedersächsischen Kleintierzuchtverbände
wieder zu einem Erfahrungsaustausch in den Niedersachsenhof nach Verden
eingeladen. Wir Rassegeflügelzüchter aus Weser-Ems waren durch den LV-
Vorstand und die fünf Kreisverbandsvorsitzenden vertreten. Das Geschehen um den
Ausbruch der niedrig pathogenen aviären Influenza Ende Dezember 2008 im
Landkreis Cloppenburg mit den getroffenen Maßnahmen einer landesweiten
Aufstallung und eines Ausstellungsverbotes war unser wichtigstes
Diskussionsthema, da diese Maßnahmen weit über die in der Geflügelpestschutzverordnung
vorgesehenen Regelungen gingen. Die Antworten auf unsere Fragen waren nicht
wirklich zufriedenstellend. Zusammenfassend sagte der Minister, der Ausbruch sei
doch gestoppt worden, also wurde doch alles richtig gemacht. Das müsste doch
auch in unserem Sinne sein. Eine Art der Argumentation, der man kaum etwas
entgegen setzen kann. Zum Abschluss sagte uns der Minister wenigstens zu, dass
man zukünftig in solchen Fällen prüfen werde, ob nicht eine regional
begrenzte Aufstallung zur Gefahrenabwehr ausreicht.
Zum gleichen Thema war ich dann am 3.
November zu einem Gespräch ins Niedersächsische Landesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES), Abteilung: Task Force
Veterinärwesen, eingeladen. Hier musste ich dann wieder einmal feststellen,
dass die Regelung in der Geflügelpestschutzverordnung, dass eine
Freilandhaltung nur mit einer Ausnahmegenehmigung möglich ist, unser
Hauptproblem ist. Denn mir wurde ganz deutlich gesagt, dass es bei der Rücknahme von
Ausnahmegenehmigungen grundsätzlich keinerlei Erklärungen bedarf. Die Vorgaben
in der Geflügelpestschutzverordnung sind daher nur als Mindestmaßnahmen zu
betrachten. Wenn dem so ist, müssen wir also weiterhin damit rechnen, dass
unser Geflügel bei einem neuen Fall von aviärer Influenza, egal ob hoch
pathogen (hoch krankheitsauslösend) oder niedrig pathogen, wieder landes- oder
sogar bundesweit in die Ställe verbannt wird.
Die meiner Meinung nach insbesondere für das Wasser- und Ziergeflügel
tierschutzwidrige Stallhaltung als Regelhaltung müssen wir deshalb zwar zähneknirschend
befolgen, wir sollten sie aber niemals akzeptieren sondern weiterhin alle uns
zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nutzen, diese Vorschrift zu kippen. Denn
wenn die Freilandhaltung wieder die normale Haltung wäre, müsste die Behörde
im Einzelfall begründen, warum die Stallhaltung angeordnet wird. Zwar wurde mir
auch hier zugesagt und immerhin auch im Protokoll festgehalten, dass bei zukünftigen
Fällen geprüft werden soll, ob nicht eine regional begrenzte Aufstallung
ausreicht, ich bin da nach dem zuvor erwähnten allerdings nicht sehr
optimistisch. Im Moment setze ich meine Hoffnung eher darauf, dass wir einmal über
einige Jahre von der Geflügelpest verschont bleiben um uns voll und ganz auf
die schönen Seiten der Kleintierzucht konzentrieren zu können. Im letzten Jahr
hat es ja erfreulicherweise geklappt.
Volkwin Janssen
Tierschutzbeauftragter
Jahresbericht 2008/09 - Tierschutzbeauftragter
Seit ca. einem Jahr ist in Deutschland der hoch pathogene H5N1 Virus nicht mehr festgestellt worden, an sich für uns Rassegeflügelzüchter sehr erfreulich, wäre da nicht plötzlich Mitte Dezember 2008 der niedrig pathogene H5N3 Virus im Bereich Friesoythe/Garrel in Putenmastbetrieben aufgetreten. Auch wenn hier nach offiziellen Angaben keine Infektionsgefahr für Menschen besteht und auch der Verlauf beim Geflügel selten tödlich ist, wurden seitens der Behörden die gleichen Maßnahmen wie beim H5N 1 Virus ergriffen, das heißt: Keulen von Beständen bei Feststellung oder Verdacht und Einsperren von allem übrigen Geflügel. Die landesweit angeordnete Aufstallungspflicht geht dabei sogar deutlich über die an sich bundesweit geltende Regelung in der Geflügelpest-Verordnung hinaus, denn dort ist die Aufstallung nur im Umkreis von 50km zum Infektionsherd vorgesehen. Zusätzlich wurde noch die Durchführung von Geflügelschauen und -märkten untersagt, hiervon waren auch Schauen wie die KV-Schau in Oldenburg betroffen, bei denen sich die Tiere bereits in der Ausstellungshalle befanden.
Für mich stehen die beiden Anordnungen ‘Aufstallung und ‘Schauverbot‘ im Widerspruch, denn folgt man der beim Friedrich Löffler Institut immer noch beliebten Übertragungstheorie durch Wildvögel, wäre ein Verbot von Schauen in geschlossenen Hallen unsinnig, folgt man hingegen den mittlerweile vorliegenden Fakten insbesondere aus dem ornithologischen Bereich, dass die Übertragung von Viren vom Wildvogel auf das Hausgeflügel der unwahrscheinlichste Weg ist, macht das Verbot der Freilandhaltung keinen Sinn. Aber leider ist die nicht tierschutzkonforme Aufstallungspflicht in der Geflügelpest-Verordnung als Regel-Haltungsform auf unbegrenzte Zeit festgeschrieben, obwohl der Übertragungsweg vom Wildvogel auf das Nutzgeflügel bisher nicht ein einziges Mal wissenschaftlich gesichert nachgewiesen werden konnte. Jede Maßnahme zur Seuchenbekämpfung kann aber nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn Wissen zum Infektionsablauf vorhanden ist. Seitens der zuständigen Stellen handelt man dagegen offensichtlich nach der Devise: wenn man nichts Genaues weiß sind viele Aktivitäten besser als gar keine, und dies dann leider auf Kosten der Züchter und noch viel schlimmer zu Lasten unserer Tiere. Allein wegen der Aufstallung als Regelhaltung darf diese Verordnung deshalb niemals unsere Zustimmung finden, trotzdem muss ich alle Züchterinnen und Züchter bitten, den behördlichen Vorgaben weiterhin Folge zu leisten!
Die Probleme mit der Übertypisierung von Rassemerkmalen sind nicht vom Tisch, auch wenn sie insbesondere in den vergangenen 3 Jahren durch die Vogelgrippethematik verdrängt wurden. Die Standardanpassungen der letzten 10 Jahren haben sich bei einigen Rassen deutlich ausgewirkt, bei anderen Rassen weniger. Daher wurde jetzt auf Wunsch des Tierschutzbeirates die Einspruchsberechtigung bei Schaubewertungen dahingehend erweitert, dass die Mitglieder des Beirates bei tierschutzrelevanten Beurteilungskriterien einspruchsberechtigt sind, wenn sie als Preisrichter die Zulassung für die entsprechende Klasse haben. Einige Rassemerkmale bewerten wir Rassegeflügelzüchter aber weiterhin anders als einige sogenannte Tierschützer. So gäbe es zum Beispiel die ganze Bandbreite der schon sehr lange bekannten kurzschnäbligen Tümmler- und Möwchenrassen nicht mehr, wenn hier die Schnabellänge wesentlich zulegen würde, und das kann letztendlich keiner wollen. Ihren Brut- und Aufzuchtsinstinkt können diese Tiere auch ausleben, wenn sie langschnäblige Ammenjunge problemlos aufziehen. Dies muss unser Maßstab sein.
Der Wissenschaftliche Geflügelhof (WGH) verfolgt das Ziel, Kenntnisse der Biologie des Rassegeflügels zu erarbeiten, die sowohl der Grundlagenforschung als auch dem wissenschaftlich begründeten Tierschutz dienen. Ich finde es gerade bei tierschutzrelevanten Themen richtig, dass der BDRG in der heutigen Zeit nicht nur auf die langjährigen Erfahrungen seiner Züchter/innen setzt, sondern sich auch eines wissenschaftlich arbeitenden neutralen Institutes bedient. Auch wenn die Entscheidung des BDRG, die Mitglieder drei Jahre lang mit je einem Euro zur Mitfinanzierung des WGH heranzuziehen, nicht zwangsläufig für Begeisterung sorgen muss, habe ich wenig Verständnis für dahingehende Kommentare in der Fachpresse, dass wir Rassegeflügelzüchter dieses Institut eigentlich gar nicht brauchen. Ob und inwieweit z.B. das Projekt ‘Haubenenten‘ bei der weiteren gerichtlichen Auseinandersetzung hilft, kann ich z.Zt. nicht beurteilen, aber bei den Haubenhühnern spricht doch heute auch Dank des WGH keiner mehr über die abweichende Schädelform sondern nur noch über eine züchterisch durchaus erreichbare gute Sichtfreiheit. Meines Erachtens kann der WGH dazu beitragen, einerseits Vorurteile in der Öffentlichkeit abzubauen und andererseits früh genug ein Stoppzeichen bei der Gefahr von Übertypisierungen zu setzen. Da wir Rassegeflügelzüchter ja im Gegensatz zu vielen selbsternannten Tierschützern nicht nur vom Tierschutz reden, sondern diesen auch bei der Haltung und Ernährung unserer Tiere praktizieren, sollte uns diese Zuarbeit durch den WGH doch den einen Euro im Jahr wert sein.
Allen Züchterinnen und Züchtern wünsche ich viel Freude bei der täglichen Hege und Pflege ihrer Tiere und eine erfolgreiche Aufzucht von gesunden Jungtieren.
Volkwin Janssen
Tierschutzbeauftragter
Jahresbericht
2007/08
- Tierschutzbeauftragter
Unter anderem war ein Vortrag über aktuelle Fragen zur Aviären lnfluenza des Typs H5N1 ein Tagungspunkt. Referentin war Frau Dr. Ortrud Werner, langjährige Mitarbeiterin des Friedrich Loeffler Instituts. Neues kam an sich nicht zur Sprache, interessant war aber die Aussage von Frau Dr. Werner auf eine entsprechende Anfrage, dass bisher in keinem Fall ein wissenschaftlich belegbarer Nachweis geführt werden konnte, dass der H5NI-Virus durch Wildvögel in Nutzgeflügelbestände gelangt ist, die Wahrscheinlichkeit hierfür ist aber nach Meinung der Referentin insbesondere durch vorgenommene Virus-Vergleiche beim erkrankten Geflügel und in deren Nähe aufgefundenen erkrankten Wildvögeln sehr hoch. Das Aufstallungsgebot beruht demnach ausschließlich auf die vom Institut vorgegebene hohe Risikoabschätzung da man sich dort immer noch nur diesen Übertragungsweg erklären kann.
Die angestrebte Klage gegen das allgemeine Aufstallungsgebot bereitet der BDRG in Zusammenarbeit mit PRO VIEH vor. Diese Zusammenarbeit des BDRG mit einem Tierschutzverband mag manchem ungewöhnlich erscheinen, beide kämpfen aber für das gleiche Ziel, - für freilaufendes Rassegeflügel -. Außerdem konnte PRO VIEH in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen in der BSE-Krise erreichen, dass die Freilandhaltung von Rindern möglich bleibt. Wenn ähnliches für unsere Tiere erreicht werden kann, war der Weg der richtige.
Ab 1. Juli 2007 ist der Import von allen Wildvogelarten EU-weit verboten. Einzige Ausnahme: Nachweislich für den Verkauf in Gehegen gezüchtete und geschlossen beringte Wildvogel
Einige Sondervereine haben für ihre Rasse in der Vergangenheit beim Bundeszuchtausschuss eine Änderung der Käfiggröße beantragt. Zukünftig werden, insbesondere aus Tierschutzgründen, grundsätzlich keine kleineren Käfiggrößen mehr genehmigt.
An den Vorgaben für die Zucht von Haubenenten hat sich für unsere Züchter im Bereich des LV-Weser-Ems nichts geändert.
Alle bisher gemeldeten Züchter verstoßen weiterhin nicht gegen §11 b des Tierschutzgesetzes, wenn sie die bekannten Bedingungen einhalten. Die hierzu vorbereitete Vereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und den beiden Landesverbänden wird allerdings vorerst nicht weiterverfolgt.
Mit dem Begriff „artgerechte Haltung“ werden Tierzüchter häufig konfrontiert. Kaum eine Politikerrede oder ein Zeitungsartikel zur Tierhaltung kommt ohne diesen Begriff aus. Dabei darf dieses „artgerecht“ niemals mit dem Leben in freier Natur verglichen werden.
Denn es ist nun einmal natürlich und es wird heute gesellschaftlich auch akzeptiert, dass Wildtiere in freier Natur in verhältnismäßig großer Zahl an Seuchen und Parasitenbefall verenden, in Dürrezeiten jämmerlich verdursten oder in strengen Wintern langsam verhungern oder elendig erfrieren. Tierfilme, die dies ausführlich zeigen, laufen zur besten Sendezeit im Fernsehen. Und selbst beim Sterben geht es in der Natur aus menschlicher Sicht brutal zu. Am bekanntesten ist wohl das Beispiel der Katze, die mit ihrer verletzten und wahrscheinlich an Schmerzen „leidenden“ Beute eine ganze Zeit herum spielt, bis das Opfer endlich erlöst und verspeist wird. Jeder Tierzüchter, der auch nur eine dieser angesprochenen „natürlichen“ Lebensbedingungen in seiner Tierhaltung zuließe, sehe sich alsbald zu recht mit dem Vorwurf der Tierquälerei konfrontiert.
Artgerechte Haltung unseres Rasse- und Ziergeflügels ist also nicht eine 1:1 Übertragung der Lebensbedingungen in freier Natur, sie kann sich nur an diese Bedingungen orientieren. Eine kurze und meiner Meinung nach auch gute Zusammenfassung des Begriffes „artgerecht“ fand ich im Internet. Sie stammt von einer Arbeitsgruppe aus Großbritannien und besteht aus fünf Freiheiten, die wir unseren Tieren bieten müssen.
(The
Five Freedoms), dies sind:
1. Freiheit von Hunger, Durst und Fehlernährung
2. Freiheit von ungeeigneter Unterbringung
3. Freiheit von Schmerz, Krankheit und Verletzung
4. Freiheit von unnötiger Belastung
5. Freiheit zur Ausübung normalen Verhaltens
In unserem Tierschutzgesetz finden wir alle diese Punkte im Prinzip im § 2 wieder. Die neue Geflügelpestverordnung, die eine Aufstallung als Regelhaltung festschreibt und die Freilandhaltung nur als Ausnahmehaltung zulässt, verstößt zumindest gegen die Freiheiten 2, 4 und 5 und somit auch gegen das Tierschutzgesetz. Diese Verordnung darf daher so niemals unsere Zustimmung finden.
Ich bitte allerdings alle Zuchtfreunde/innen, weiterhin die behördlichen Auflagen zu beachten. Für die Zuchtsaison 2008 wünsche ich viel Freude bei der Aufzucht von gesunden Jungtieren.
Volkwin Janssen
Tierschutzbeauftragter
Rassegeflügelzüchter
sind Tierschützer
Tierschutz
in der Rassegeflügelzucht, hierzu zählt die Aufzucht, Haltung und Pflege
unserer Tiere, die Gestaltung der Zuchtanlage, das Ausstellungswesen, der
Tiertransport, die Tierbörsen sowie in gewisser Weise auch unsere Präsentation
als Züchter und Tierliebhaber in der Öffentlichkeit.
Der
§2 des Tierschutzgesetzes zeigt auf, welche Verpflichtungen wir unseren
gefiederten Pfleglingen gegenüber haben. Jedes Tier muss seiner Art und seinen
Bedürfnissen entsprechend ernährt und gepflegt werden und es muss
verhaltensgerecht untergebracht werden und sich artgerecht bewegen können, so dass
es nicht leidet. Dies ist für alle Rassegeflügelzüchter doch eigentlich
selbstverständlich, aber handeln wir auch wirklich immer danach? Jeder von uns
ist hier Tag für Tag gefordert.
Unsere
Ortsschauen sind die Keimzelle für eine breite Öffentlichkeitsarbeit, denn
gerade hier kommt das so genannte Laien-Publikum. Auf diesen kleinen Schauen können
wir der breiten Öffentlichkeit einerseits unsere Freude am Tier vermitteln,
andererseits aber auch aufzeigen, wie viel Verantwortung und Tierliebe jeder Züchter
für sein Hobby aufbringt. Hier können wir die erforderliche Anerkennung in der
Öffentlichkeit finden wenn wir unser Hobby selbstbewusst „verkaufen“.
Deshalb
müssen wir besonders auf diesen Schauen auf eine art- und rassegerechte
Unterbringung, auf gepflegte Tiere und auf eine werbewirksame Ausgestaltung
achten. Bei beengten Räumlichkeiten kann ein weniger an Tieren durchaus ein
mehr an Attraktivität sein. Dies alles ist dann öffentlich vorgelebter
Tierschutz und hier kann jeder mitwirken.
In
der AAB (Allgemeine Ausstellungs-Bestimmungen) sind u.a.
auch die Aufgaben der Ausstellungsleitung betr. der ihr anvertrauten Tiere
beschrieben. Hier lohnt es sich, immer mal wieder nachzuschauen, ob auch an
alles gedacht wurde. Gleiches gilt für die Anhaltspunkte für Geflügelschutz
des BDRG, zu finden im Anhang der AAB.
Wenn
wir in der Öffentlichkeit über unser Hobby sprechen, sollten wir alle
Gelegenheiten nutzen um aufzuzeigen, dass die organisierte Rassegeflügelzucht
früher, heute und auch in Zukunft eine aktive Tierschutzarbeit leistet.
Wir
können aufzeigen:
-
dass der
Umgang mit Rassegeflügel nicht nur ein Hobby ist, sondern auch eine sehr große
Verantwortung beim Umgang mit von uns abhängigen Lebewesen bedeutet.
-
dass wir
stets auf eine art- und rassegerechte Haltung unserer Tiere achten.
-
dass heute
ausschließlich wir Rassegeflügelzüchter die Erhaltung der einige jahrhundert
alten Geflügel- und Taubenrassen sichern. (Erhalt von Kulturgut !)
-
dass ein von
unseren Hühnern produziertes Ei eines der wenigen ist, das tatsächlich von
naturnah gehaltenen Hühnern stammt.
-
dass viele
zwar über Umweltschutz, Naturschutz, Artenschutz und vom Tierschutz reden, das
wir aber, ohne es immer wieder nur zu sagen, dies alles Tag für Tag
praktizieren.
-
dass
Tierschutz niemals zum ideologischen Tierschutz werden darf, das heißt, der
Geschmack einzelner darf nicht über die weitere Zukunft von Tierarten oder
Rassen entscheiden.
-
dass wir
wissen: Nicht alles, was in der Tierzucht machbar ist, ist auch verantwortbar.
Grenzen sind dort, wo artgemäße Bewegungsabläufe, das Sozialverhalten und das
Wohlbefinden oder die normale Fortpflanzungsmöglichkeit beeinträchtigt werden.
Haus- und Rassegeflügel sind jedoch keine Wildtiere und deshalb kann der Maßstab
der wilden Stammformen in Aussehen und im Verhaltensmuster nicht
immer übernommen werden.
Wir Rassegeflügelzüchter vertreten auf Grund der Vitalität, den Zuchtleistungen und dem Wohlbefinden unserer Tiere den Grundsatz „Mit keiner anderen Haltungsmethode werden Tiere so gut und artgerecht versorgt wie das Rassegeflügel in Züchterhand“. Jeder Rassegeflügelzüchter muss immer wieder seinen Teil dazu beitragen, damit dies heute stets Wirklichkeit ist und zukünftig auch bleibt.
Volkwin Janßen, Tierschutzbeauftragter im LV-Weser-Ems